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Gesellschaftsrecht - Fachanwälte

Rechtsanwälte Stangier Regel Borchard

GeschäftsfelderGesellschaftsrecht
unsere spezialisten für gesellschafts­recht

Kapital- / Personengesellschaften

Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Kapital- und Personengesellschaften unterschieden. Beliebte Kapitalgesellschaftsformen sind insbesondere die GmbH und die Aktiengesellschaft. Personengesellschaften sind insbesondere die GmbH & Co. KG, die OHG und die GbR. Kapital- und Personengesellschaften werden unterschiedlich besteuert. Auch für die Gesellschafter gelten jeweils unterschiedliche Regelungen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) und dem Aktiengesetz (AktG).

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl der richtigen Gesellschaftsform und bei der Gründung Ihrer Gesellschaft. Die wichtigsten Regelungen in einer Gesellschaft ergeben sich grundsätzlich aus dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag, den wir gerne mit Ihnen erarbeiten. Wir begleiten Sie aber auch nach der Gründung, bei Streitigkeiten innerhalb der Gesellschaft, bei einer Aktualisierung Ihrer Gesellschaftsverträge oder auch der Änderung der Gesellschaftsform. Gerne unterstützen wir Sie auch beim Thema Unternehmenskauf, sowohl auf Käufer- als auch auf der Verkäuferseite.

Körperschaften / Stiftungen

Bei Körperschaften unterscheidet man zwischen Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Körperschaften des Privatrechts sind z.B. die Aktiengesellschaft, die GmbH oder der eingetragene Verein (e.V.). Körperschaften öffentlichen Rechts übernehmen Aufgaben für den Staat, die ihnen gesetzlich oder satzungsmäßig zugewiesen sind. Zu Körperschaften öffentlichen Rechts zählen z. B. Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Sparkassen und Ortskrankenkassen.

Stiftungen kommen in verschiedenen Typen vor, wie z. B. die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, die Treuhandstiftung, als Stiftungs-GmbH oder als Stiftungsverein. Die meisten Stiftungen verfolgen gemeinnützige Zwecke; in bestimmten Konstellationen macht es aber auch Sinn eine Stiftung zu gründen, die private Zwecke verfolgt. Zu berücksichtigen ist bei der Errichtung einer Stiftung, dass sich der oder die Stifter für immer von ihrem Vermögen trennen. Dennoch kann die Gründung einer Stiftung aus steuerlichen Gründen interessant sein. Stiftungen, die gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verfolgen, sind in der Regel steuerbegünstigt. Hingegen sind Stiftungen, die privatnützige Zwecke verfolgen, allgemein steuerpflichtig.

Geschäftsführer / Vorstände

Bei Geschäftsführern und Vorständen ist rechtlich grundsätzlich zwischen der Organstellung als Geschäftsführer oder Vorstand, und dem Anstellungsverhältnis als Geschäftsführer bzw. als Vorstand mit der jeweiligen Gesellschaft zu unterscheiden. Geschäftsführer und Vorstände haben im Unternehmen nicht nur eine Leitungsfunktion, sondern tragen auch eine besondere rechtliche Verantwortung. Wir unterstützen Geschäftsführer und Vorstände dabei, ihre gesetzlichen Pflichten zu kennen und damit Haftungen zu vermeiden. Eine Absicherung der Geschäftsführer bzw. der Vorstände kann auch über eine D&O-Versicherung erfolgen. Wir unterstützen und beraten Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter und Gesellschaften bei der Erstellung von Geschäftsführer- bzw. Vorstands-Dienstverträgen. Auch bei der Beendigung von Geschäftsführer- bzw. Vorstands-Dienstverhältnissen sind wir unterstützend tätig.

Umwandlungsrecht

Änderungen der Gesellschaftsform, Unternehmenszusammenschlüsse oder Ausgliederung von Unternehmen oder Unternehmensteilen erfolgen im Rahmen von Umwandlungen. Die Umwandlung richtet sich grundsätzlich nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG). Daneben können aber auch Umwandlungen außerhalb des Umwandlungsgesetzes vorgenommen werden, wie z. B. bei Einbringungen. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen auch die steuerlichen Folgen einer Umwandlung, die sich ganz überwiegend aus dem Umwandlungssteuergesetz ergeben. Arten der Umwandlung sind Verschmelzung, Spaltung (Abspaltung, Aufspaltung, Ausgliederung), Formwechsel und Vermögensübertragung. Zweck einer Umwandlung ist grundsätzlich die Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollgremium der Gesellschaft. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates ist teilweise, z.B. bei der Aktiengesellschaft, gesetzlich vorgeschrieben, teilweise kann ein Aufsichtsrat per Satzung/Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, z. B. bei einer GmbH. Der Aufsichtsrat hat gegenüber der Geschäftsführung kein Weisungsrecht, übt seine Kontrolle aber durch seine Beratung der Geschäftsführung und seinen Informationsrechten gegenüber der Geschäftsführung aus. Er kann außerdem Geschäftsführungsmaßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen. Schließlich gehört zu den Aufgaben des Aufsichtsrats die Prüfung von Konzern- und Jahresabschlüssen.

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