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Die Deutschen sind bekannt dafür, nahezu alles im Internet zu bewerten. Sei es das Restaurant, der Arzt oder jegliches Produkt, jedermann kann darüber seine Erfahrungswerte online stellen und dem potentiellen nächsten Kunden oder Patienten Informationen weitergeben. Bemerkenswert ist hierbei, dass das Internet grenzenlos scheint und mit der Anzahl der Bewertungen auch die Zuverlässigkeit der Aussage steigt. Gefällt ein Handrührgerät mehreren tausend Käufern und beschweren sich nur eine Handvoll über sehr spezielle Nachteile des Produktes, verhilft dies dem Verkäufer zu einer Steigerung seines Absatzes. Die potentiellen Kunden lassen sich von Bewertungen sehr stark beeinflussen, weil die Tester der Durchschnitt der Bevölkerung sind, die unvoreingenommen ihre Erfahrungen teilen. Die Authentizität ist größer, als bei manchen etablierten Test-Instituten, bei welchen man schon mal an der Objektivität der Bewertungen zweifeln darf.
Was ist aber, wenn auf der Internetplattform Amazon, die seinen Gründer Jeff Bezos nach Angaben von Forbes mit einem Vermögen von rund 140 Milliarden Dollar zum Vermögendsten aller Menschen machte, Produkte positiv bewertet werden und sich dahinter eine Person verbirgt, die für die Bewertung belohnt wird? Die Authentizität und Objektivität ist damit sicherlich nicht mehr gegeben. Die Absatzzahlen steigen indes weiter.
Das OLG Frankfurt beschäftigte sich mit diesem Thema. Es entschied, dass Amazon von Drittanbietern verlangen kann, auf Amazon angebotene Produkte nicht mit „gekauften“ Bewertungen zu bewerben, ohne dabei herauszustellen, dass die Tester dadurch einen vermögenswerten Vorteil erhalten haben. Die Antragsgegnerin bot Dritten, die Amazon unabhängig als Verkaufsplattform nutzen, an, deren Produkte gegen Entgelt zu bewerten. Die Antragsgegnerin vermittelt einen Tester, der das Produkt zum Beispiel günstiger erwerben kann und im Gegenzug dazu eine Bewertung abgibt. Hierin könne ein unlauterer Wettbewerb zu sehen sein, wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, unter welchen Umständen die Bewertung zustande gekommen ist. Das OLG verbot die Veröffentlichung derartiger Bewertungen. Der kommerzielle Zweck hinter den Bewertungen soll nicht verschleiert bleiben. Der durchschnittliche Leser geht davon aus, dass die Bewertung frei von entgeltlichen Anreizen geschrieben wurde.
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. ging schon Ende 2018 gegen vergleichbare Sachverhalte vor. Hierbei wurden Kunden mit Gutscheinen zur Abgabe von positiven Bewertungen verführt.
Unter Berücksichtigung dessen, dürfte Vorsicht bei Bewertungen im Internet geboten sein. Anhaltspunkte für die Tauglichkeit bei Amazon finden sich etwa bei Spiegel Online. Zumindest dürfte man sich auf eine Inspiration durch Bewertungen verlassen. Schreibt ein großer Teil beispielsweise darüber, dass immer wieder dasselbe Problem auftritt, darf man sich auf eine erhöhte Verlässlichkeit dieser Annahme verlassen.
Lukas Maxa
LL.M.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht