Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Sowohl für den Unterhaltspflichtigen als auch für den, der Unterhaltszahlungen benötigt, hat die Klärung von Unterhaltsansprüchen existentielle Bedeutung. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Unterhaltsansprüche für geschiedene Ehepartner bestehen. Unsere Anwälte für Unterhaltsrecht stehen Ihnen bei der oft komplexen Berechnung des Unterhaltsanspruchs zur Seite.
Die gesetzlichen Regelungen sowie die Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht sind immer wieder Änderungen unterworfen, die sich auch auf bereits bestehende, langjährige Ehen auswirken können. Um eine klare Regelung für die eigene Ehe zu schaffen, ist ein Ehevertrag anzuraten.
Trennungsunterhalt
Je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Ehepartner kann im Zeitraum zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung ein Anspruch des einen Ehegatten gegenüber dem anderen auf Zahlung von Trennungsunterhalt bestehen.
Während des Trennungsjahres kann ein Ehegatte, der bis zur Trennung nicht erwerbstätig war, sondern beispielsweise den gemeinsamen Haushalt geführt hat, nicht ohne Weiteres darauf verwiesen werden, eine Berufstätigkeit aufzunehmen. Anders verhält es sich aber, wenn z.B. eine frühere Erwerbstätigkeit, die wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Dauer der Ehe Trennungsunterhalt ausschließen.
Unterhaltspflicht trotz Verzichts
Auf Trennungsunterhalt kann nicht verzichtet werden. Ist die Ehe noch nicht geschieden, ist ein Unterhaltsverzicht ausgeschlossen. Im Rahmen einer Unterhaltsvereinbarung besteht jedoch die Möglichkeit, den Trennungsunterhalt durch nähere Angabe seiner Angemessenheit zu konkretisieren.
Nachehelicher Unterhalt
Grundsätzlich geht das Gesetz von der Eigenverantwortung der Parteien aus. Das bedeutet, dass nach einer Scheidung grundsätzlich jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen hat. Zugleich sind aber unterschiedliche Anspruchsgrundlagen im Unterhaltsrecht formuliert, die einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gewähren können. Es kommt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.
Weil sich die Verhältnisse mit der Zeit ändern können, prüfen unsere Fachanwälte für Familienrecht mit großer Erfahrung im Unterhaltsrecht auch eine Herabsetzung, Erhöhung oder Befristung von Unterhaltszahlungen.
Kindesunterhalt
Gerade bei begrenzter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist die Rangfolge, in der Unterhaltsansprüche zu bedienen sind, von entscheidender Bedeutung. Ein Fachanwalt für Familienrecht unserer Kanzlei hilft Ihnen weiter, denn auch wenn die Trennung schon eine längere Zeit zurückliegt kann es ratsam sein, die Ansprüche erneut prüfen zu lassen.
Grundsätzlich genießen minderjährige Kinder Vorrang hinsichtlich der Unterhaltsansprüche. Das Unterhaltsrecht geht begründet davon aus, dass minderjährige Kinder sich keinesfalls aus eigener Kraft ernähren können. Wichtig ist außerdem, dass derjenige Unterhaltsberechtigte vorgeht, der Kindesbetreuung leistet. Häufig sind die übrigen Partner nachrangig.
Durch Veränderungen der Umstände und Lebensverhältnisse kann sich die Rangfolge oder die Höhe des Unterhaltsanspruchs mit der Zeit ändern. Es kann sich daher auszahlen, die Anwälte für Unterhaltsrecht unserer Kanzlei für ein Beratungsgespräch hinzuzuziehen, wenn sich die persönlichen Verhältnisse eines geschiedenen Ehegatten geändert haben.
Die Fachanwälte für Familienrecht von Stangier, Regel und Borchard unterstützen sowohl Unterhaltsberechtigte als auch -verpflichtete bei der Klärung von Unterhaltsansprüchen sowie bei der späteren Überprüfung von Ansprüchen.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin