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Mit Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 326/16 – hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Köln vom 02.09.2016 – 19 U 47/15 (zuvor LG Bonn, 18.03.2015 – 13 O 68/14) zurückgewiesen.
In dem Rechtsstreit beauftragte ein Bauunternehmer den Betonhersteller mit der Herstellung und Lieferung von Beton für einen Industriefußboden und vereinbarte für den Beton eine bestimmte Festigkeitsklasse. Der Betonhersteller gab zu dem Beton jedoch zu viel Wasser zu, so dass die Festigkeitsklasse nicht erreicht wurde und sich nach Aushärtung im Beton Risse bildeten. Der Bauunternehmer verlangte vom Betonhersteller deshalb Ersatz der Sanierungskosten. Der Betonhersteller verteidigte sich gegen die Ansprüche des Bauunternehmers damit, dass dieser den Beton hätte überprüfen und Mängel rechtzeitig rügen müssen, was der Bauunternehmer nicht getan hatte.
Erstinstanzlich unterliegt der Bauunternehmer. In der Berufungsinstanz vor dem OLG Köln ist er jedoch erfolgreich, was der BGH bestätigt. Kern der Entscheidung war zunächst die Frage, ob § 377 HGB Anwendung findet. Bei einem für beide Teile vorliegenden Handelsgeschäft verpflichtet § 377 HGB den Käufer der Ware dazu, unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer diese nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen und sich dabei zeigende Mängel unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Wenn der Käufer diese Anzeige unterlässt, verliert er seine Gewährleistungsansprüche nur dann nicht, wenn er bei seinen Untersuchungen den Mangel nicht erkennen konnte. Gleiches gilt auch, wenn sich ein Mangel am Kaufgegenstand später zeigt.
Im oben geschilderten Fall musste der Beton flüssig unmittelbar bei Anlieferung eingebaut werden, dann aber erst mindestens 28 Tage aushärten, um diesen in seiner Güte zu beurteilen. Das OLG Köln stellte dazu klar, dass die Rügeverpflichtung uneingeschränkt besteht und hier eine Rüge nach Ablauf der Mindestaushärtungsdauer von 28 Tagen noch rechtzeitig gewesen wäre, also dann noch als „unverzüglich“ zu verstehen gewesen wäre.
Die Auslegung der Formulierung "unverzüglich" in § 377 HGB ist regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen und beläuft sich häufig auf nur wenige Tage. Dem Käufer muss eine ausreichende Prüfzeit verbleiben, anschließend darf er jedoch gegenüber dem Verkäufer mit seiner Anzeige von Mängeln nicht zögern. Der Bauunternehmer gewann den Fall nur deshalb, weil der Betonhersteller den entstandenen Mangel – mit der erhöhte Zugabe von Wasser konnte die vereinbarte Festigkeitsklasse des Betons nicht mehr eingehalten werden – arglistig verschwiegen hatte.
Die Rügeobliegenheit von § 377 HGB verdient immer besondere Aufmerksamkeit. Es müssen Kontrollen nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang durchgeführt werden, z. B. Proben und deren Untersuchung unmittelbar bei Materiallieferungen. Sollte diese Überprüfung Unregelmäßigkeiten aufweisen, müssen diese unverzüglich an den Verkäufer gemeldet werden.
Johannes Grote
Rechtsanwalt