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Entscheidung des BGH, Urteil vom 19.12.2018 – VIII ZR 254/17
Im streitgegenständlichen Wohnraummietvertrag war unter der Überschrift „Miete, Nebenkosten, Schönheitsreparaturen" vereinbart, dass der Mieter eine Verwaltungskostenpauschale zahlen sollte. Weiter war vereinbart, dass der Vermieter im Fall der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale berechtigt sein sollte, Erhöhungen der Betriebskosten anteilig auf den Mieter umzulegen. Der Mieter verlangte die von ihm gezahlte Verwaltungskostenpauschale zurück. Das Landgericht verurteilte den Vermieter zur Rückzahlung gemäß § 812 BGB.
Die zugelassene Revision war nicht erfolgreich. Der BGH führte aus, dass der Mieter bestimmte, in der Betriebskostenverordnung bezeichnete Betriebskosten tragen muss, wenn dies die Mietvertragsparteien vereinbaren. Es ist aber nur eine Vereinbarung der Betriebskostenarten möglich, die in der Betriebskostenverordnung aufgezählt sind. Hierzu zählen jedoch die (allgemeinen) Verwaltungskosten nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung der AGB-Klausel: Denn die hier vereinbarte Verwaltungskostenpauschale kann auch nicht als bloßer Mietbestandteil angesehen werden. Die Bezeichnung als „Verwaltungskostenpauschale" spricht schon für die Nähe zu den Betriebskosten, da bei der Grundmiete Bezeichnungen als „Pauschale" oder als „Vorschuss" fremd sind. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Vermieter im Mietvertrag eine Erhöhung der Betriebskostenpauschale vorbehalten hat, was auch die Nähe zu den Betriebskosten ausdrücklich bestätigt.
Sonja Borchard
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht