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Kommt ein Unterhaltspflichtiger seinen Zahlungspflichten nicht nach, können Alleinerziehende beim Staat einen Vorschuss beantragen. Ab dem 1. Juli 2017 erhalten ihn Alleinerziehende unter bestimmten Voraussetzungen länger – auf Antrag zahlt der Staat den Zuschuss bis zum 18. Geburtstag des Kindes.
Betroffene sollten den Antrag gleich Anfang Juli stellen. Denn Schätzungen zufolge werden bei den Städten und Gemeinden Zehntausende Anträge eintreffen. Wer den Vorschuss erst im August beantragt, erhält ihn aber dennoch rückwirkend ab Juli.
Bislang gab es den Vorschuss nur 72 Monate und höchstens bis zum zwölften Lebensjahr des Nachwuchses. Grundsätzlich fordert der Staat das Geld vom Unterhaltspflichtigen zurück. Je nach Alter variiert die Höhe des Vorschusses. Bis zum sechsten Geburtstag zahlt der Staat ab Juli 150 Euro. Für Kinder bis zum zwölften Geburtstag gibt es 201 Euro und bis zum achtzehnten Geburtstag dann 268 Euro.
Die Begrenzung der Bezugsdauer fällt ab sofort weg.
Allerdings ändern sich ab zwölf Jahren die Voraussetzungen: Dann wird etwa das Einkommen des Kindes angerechnet. Außerdem müssen sich Alleinerziehende, die Harz IV bekommen, dann an das Jobcenter wenden – und nicht wie sonst an das Jugendamt.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin