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Eine Mutter war der Ansicht, dass die Kosten für den Hort für ihre beiden Kinder anteilig von dem getrennt lebenden Vater übernommen werden müssen. Die Mutter und Antragstellerin ermöglichte sich durch den Hort ihrer Berufstätigkeit nachzugehen. Hierüber hatte das AG Pforzheim zu beschließen, 22.02.2019, 3 F 160/18.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Kosten für den Hort einen Mehrbedarf darstellen und damit zur Hälfte vom Antragsgegner mit zu tragen seien. Sie verweist hierbei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.01.2017, XII ZB 565/15.
Der Hort sei pädagogisch wertvoll für die Kinder und damit eine pädagogisch fördernde Einrichtung. Dagegen wendet der Antragsgegner ein, dass der Besuch im Hort auf die Berufstätigkeit der Kindsmutter zurückzuführen sei. Weil diese grundsätzlich zur Leistung des Betreuungsunterhaltes verpflichtet sei, müsse sie auch die Kosten dafür tragen. Eine Förderung durch den Hort über eine allgemeine Förderung hinaus liege nicht vor. Die Kinder werden lediglich üblich betreut, ihnen wird Mittagessen geboten und sie werden während der Erledigung ihrer Hausaufgaben und beim Spielen beaufsichtigt. Des Weiteren sei schon kein Mehrbedarf der Kinder vorgetragen worden. Die Ausgaben für den Hort seien als berufsbedingte Ausgaben zu qualifizieren, da sie die Möglichkeit schaffen, dass die Kindsmutter ihrer Berufstätigkeit nachgehen kann. Der Antragsgegner erinnert in diesem Zusammenhang an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 4.10.2017, XII ZB 55/17.
Das AG Pforzheim entschied zugunsten des Antragsgegners und teilt seine Ansichten. Das Gericht lehnt die Anerkennung der Fremdbetreuung als Mehrbedarf des Kindes ab, weil der erzieherische Zweck bei der Fremdbetreuung nicht im Vordergrund steht und lehnt sich an die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 26.11.2018, XII ZR 65/07. Eine andere Beurteilung sah das Gericht in Vergangenheit an, als es um eine durch das Jugendamt angeregte oder vom Familiengericht angeordnete Aufnahme in Horts ging.
Im vorliegenden Fall übernimmt der Hort faktisch die Aufgaben, welche die Mutter übernehmen würde, wenn sie nicht berufstätig wäre und sich um die Kinder kümmern würde. Die pädagogischen und erzieherischen Aufgaben des Horts stehen somit nicht im Vordergrund.
Ass. iur. Lukas Maxa LL.M. (Krakau)
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin