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Das Double-Opt-In-Verfahren stellt keine Einwilligung des Anschlussinhabers nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO zur Nutzung der erlangten Telefonnummer zwecks Werbeanrufen dar. Das geht aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Saarlouis vom 29.10.2019, 1K 732/19 hervor.
Bei dem sog. Double-Opt-In-Verfahren handelt es sich um ein zweistufiges Anmeldeverfahren, bei welchem der Empfänger durch zweifache Abgabe seiner Willenserklärung dem Erhalt von Werbung zustimmt. Zunächst müssen E-Mail-Adresse und ggf. personenbezogene Daten in einen Verteiler auf einer Website eingetragen werden. Anschließend wird eine Bestätigungs-E-Mail an die angegebene E-Mail-Adresse verschickt, durch die die Anmeldung nochmals bestätigt werden muss. Dieses Verfahren soll grundsätzlich für Rechtssicherheit sorgen und verhindern, dass personenbezogene Daten ohne die vorherige Einwilligung des Betroffenen für kommerzielle Zwecke missbraucht werden.
Doch auch diese Verfahren weist eine Lücke auf. Denn durch das Double-Opt-In-Verfahren wird zwar zunächst gewährleistet, dass die Person, die die personenbezogenen Daten, im vorliegenden Rechtsstreit insbesondere die Telefonnummer, eingibt, Inhaber der angegebenen E-Mail-Adresse ist. Allerdings wird dadurch nicht sichergestellt, dass die angegebenen personenbezogenen Daten, also die Telefonnummer, die des Eintragenden sind. Es kann sich auch um Daten einer anderen natürlichen Person handeln.
Bei vorliegendem Rechtsstreit handelt es sich um eine solche fehlende Einwilligung zum Erhalt von telefonischen Werbeansprachen. Trotz der durch das Double-Opt-In-Verfahren anscheinend abgegebenen Einwilligung der Beklagten zu Werbeanrufe, konnte dadurch nicht eindeutig bewiesen werden, dass die angegebene Telefonnummer tatsächlich von der eintragenden Person abgegeben wurde.
Die Beklagte forderte daraufhin das Verbot der Verarbeitung und die Löschung der personenbezogenen Daten von der Klägerin. Sie stützt sich dabei auf einen Verstoß gegen Art.6 Abs.1 lit. a DS-GVO, der eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten ohne Einwilligung des Betroffenen, lediglich dann rechtfertigt, wenn diese erforderlich ist, um berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten zu wahren. Im vorliegenden Rechtsstreit sind keine berechtigten Interessen seitens der Klägerin zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beklagten erkennbar. Das Gericht betont dabei, dass die berechtigten Interessen darüber hinaus immer im Einklang mit dem Unionsrecht stehen müssen. Durch die DS-GVO sind Vorgaben für die Interessabwägung durch die Mitgliedstaaten dabei nicht mehr zulässig. Lediglich eine Eingrenzung auf „legale“ Interessen wird vorgenommen. Im vorliegenden Fall entsprechen die Interessen der Klägerin zudem nicht der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, die sog. e-privacy-Richtlinie. Denn in Art. 13 Abs.3 der e-privacy-Richtlinie wird der Schutzstatus natürlicher Personen gegenüber telefonische Werbeanrufe ausdrücklich betont. §7 Abs. 2 Nr.2 UWG als unterstützende Umsetzung der e-privacy-Richtlinien verbietet nochmals eindeutig die Telefonwerbung bei natürlichen Personen ohne Vorliegen derer persönlichen Einwilligung.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis stützt sich auf oben genannte Gründe. Der Klägerin wurde daher untersagt, personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die mittels des Double-Opt-In-Verfahrens erlangt wurden, zwecks Telefonwerbung zu nutzen, sowie diese zu löschen.
Das Double-Opt-In-Verfahren wird daher bei Fehlen einer eindeutigen Identifizierung der Nutzer in Zukunft nicht mehr als Nachweis für deren Einwilligung genügen. .
Josefine Schütz
Studentin der Universität Heidelberg
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht