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Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 13.01.2022 (BGH v. 13.01.2022 – III ZR 210/20) bekräftigt, dass der Vertreter einer Gesellschaft, die nicht die vom Gesetz vorgesehene Rechtsform und Haftungsbeschränkung angibt, persönlich für den dadurch erzeugten unrichtigen Rechtsschein haftet.
Sachverhalt:
Der Beklagte, Prokurist der "V. UG", hatte einen Kunden der Unternehmergesellschaft, den Kläger, fehlerhaft zu einer Fonds-Kapitalanlage beraten. Insbesondere den für die Kapitalanlage maßgeblichen Prospekt übergab der Beklagte dem Kläger zu spät. Der Kunde tätigte die Kapitalanlage, der Fonds wurde später liquidiert und der Kläger verlor sein investiertes Kapital. Der Kläger nahm den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte verteidigte sich damit, der Beratungsvertrag zur Kapitalanlage sei nicht mit ihm, sondern mit der „V. UG“ zustande gekommen.
Landgericht und Oberlandesgericht waren der Auffassung des Beklagten noch gefolgt. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, weil hier eine persönliche Haftung des Prokuristen in Betracht kommt.
Der Bundesgerichtshof verweist dabei auf die gefestigte Rechtsprechung, dass derjenige, der im Geschäftsverkehr für eine GmbH auftritt – gleichgültig, ob er Geschäftsführer oder sonstiger Vertreter ist – unter dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins nach § 311 Abs. 2 und 3 BGB, § 179 BGB haftet, wenn der Vertreter durch sein Zeichen der Firma ohne Formzusatz ein berechtigtes Vertrauen des Geschäftsgegners auf die Haftung mindestens einer natürlichen Person hervorruft. Denn nach § 179 BGB haftet ein Vertreter alleine für den Umstand, dass er durch eine sachlich unrichtige Erklärung das Vertrauen schafft, dass auf der Seite des Vertragspartners zumindest eine natürliche Person unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haftet.
§ 4 GmbHG schreibt für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor, dass die Firma die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung („GmbH“) enthalten muss.
Nach § 5a Abs. 1 GmbHG gilt für die Unternehmergesellschaft, dass diese abweichend von § 4 GmbHG als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)“ zu bezeichnen ist.
Die Entscheidung zeigt, dass die unrichtige Bezeichnung im Geschäftsverkehr für den Vertreter, der möglicherweise nur nachlässig für eine „ABC UG“ (und nicht für die Firma „ABC UG (haftungsbeschränkt)“) auftritt, harte Konsequenzen haben kann. Es ist deswegen auf die Firmenbezeichnung exakt anhand der Vorformulierung durch das Gesetz zu achten, weil sich aus der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft" noch nicht ergibt, dass nur ein beschränktes Stammkapital vorhanden ist, mit dem die Gesellschaft gegenüber dem Geschäftspartner haftet (Bei einer GmbH würde die Bezeichnung „Firma ABC“ statt richtig „Firma ABC GmbH“ zur persönlichen Haftung des Vertreters führen).
Die vorgenannten Vorschriften gehören zum "kleinen 1x1" der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gerade Neugründer sind mit den Vorschriften und den Risiken noch nicht vertraut und sollten hier besonders aufmerksam sein.
Johannes Grote
Rechtsanwalt