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Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil vom 17.12.2014, Aktenzeichen 1 BvL 21/12, dem deutschen Gesetzgeber Vorgaben gemacht, die bei einem neuen Erbschaftssteuergesetz zu berücksichtigen sind. Die politische Umsetzung hat nunmehr fast zwei Jahre Zeit gebraucht; ein Grund hierfür war sicherlich der Umstand, dass der Bund neue gesetzliche Regelung schaffen musste, die Steuer selbst aber den einzelnen Bundesländern zusteht. Auch die einzelnen Bundesländer sind sich bekanntlich zudem nicht immer einig.
Ende September 2016 gelang den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses nun doch noch ein Kompromiss, BT, Drucksache 18/8960
Der Bundesrat hat am 14.10.2016 seine Zustimmung erteilt.
Das "Gesetz zur Anpassung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" tritt damit in Kraft, und zwar grundsätzlich rückwirkend zum 01.07.2016.
Die Erbschaftssteuerreform 2016 bringt insbesondere Änderungen im Bereich der Unternehmensbewertung, die grundsätzlich (rückwirkend) ab 01.07.2016 zu berücksichtigen sind. Die neuen Regelungen sind bei der Planung der Unternehmensnachfolge sowie bei der Gestaltung und Überarbeitung von Gesellschaftsverträgen ab sofort zu berücksichtigen.
Bereits jetzt steht fest, dass das neue Erbschaftsteuergesetz eine Vielzahl neuer schwieriger Rechtsfragen aufwirft.
Sicherlich wird auch das Bundesverfassungsgericht in den nächsten Jahren zur Erbschaftssteuerreform 2016 erneut entscheiden müssen, insbesondere zu der bereits jetzt schon äußerst umstrittenen Rückwirkung zum 01.07.2016.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht