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Wenn Paare eine Immobilie kaufen, kann das herausfordernd genug sein. Oft ist noch zusätzliche Vorsorge nötig.
Wer als unverheiratetes Paar gemeinsam Wohneigentum kauft, sollte sich für den Notfall absichern. Denn liegt kein Testament vor, kann im Todesfall nur Ärger auf den verbliebenen Partner zukommen. Darauf weist der Verbund privater Bauherren (VPB) hin. Dann gilt nämlich die gesetzliche Erbfolge, die zunächst gemeinsame Kinder und dann Kinder aus erster Ehe oder die Eltern des verstorbenen Partners begünstigt. Selbst wenn die Wohnung gemeinsam gekauft wurde, fällt der Anteil des Erblassers so an dessen Angehörige und nicht an den verbliebenen Partner, so der VPB. Dieser müsse die Angehörigen dann auszahlen, sofern er sich das leisten kann. Dieser Situation können Paare entgehen, indem sie sich in Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen. So wird der eigene Anteil an der Immobilie an den anderen Partner übertragen. Ungünstig bleibt aber der Umstand, dass Unverheiratete im Gegensatz zu Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern einen wesentlich geringeren Freibetrag bei der Erbschaftsteuer haben, aktuell nur 20.000 Euro.
Der darüberhinausgehende Wert des Immobilienteils muss versteuert werden. Und zudem könnten Angehörige oft trotzdem noch ihren Pflichtteil verlangen. Eine weitere Möglichkeit, einem Hinterbliebenen Partner die Wohnung zu erhalten, sei, diesem im Testament ein Wohnungs- oder Nießbrauchrecht einzuräumen. Um eventuelle Schenkungs- oder Erbschaftsteuern kommt man aber trotzdem nicht herum.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin