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Das LAG Schleswig-Holstein hat in seinem Beschluss vom 22. Juni 2021 - 3 Sa 37 öD/21 Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Gendersternchen als Diskriminierung? - schleswig-holstein.de entschieden, dass die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiere.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte, eine Gebietskörperschaft, hatte mehrere Stellen für Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen ausgeschrieben. In der Stellenanzeige fanden sich u.a. folgende Hinweise: „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ und: „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt berücksichtigt.“
Die zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte klagende Partei, die sich im Übrigen selbst in der männlichen Form als „Master of Law“ bezeichnete, erhielt auf ihre Bewerbung eine Absage. Mit ihrer Klage machte sie Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend. Sie sei u.a. wegen des Geschlechts diskriminiert worden, da das seitens der beklagten Gebietskörperschaft genutzte Gendersternchen bei der Formulierung „Schwerbehinderte Bewerber*innen“ entgegen den Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei. Das Arbeitsgericht Elmshorn hat mit Urteil vom 17. November 2020 – 4 Ca 47 a/20 aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von EUR 2.000,00 zugesprochen. Die klagende Partei hat für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt mit der Begründung, die Entschädigung müsse aufgrund der diskriminierenden Verwendung des Gendersternchens mindestens EUR 4.000,00 betragen. In diesem Zusammenhang hat das LAG Schleswig-Holstein den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein:
Den Prozesskostenhilfeantrag hat das LAG wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Zur Begründung führt es aus, dass die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung mehrgeschlechtlich geborene Menschen nicht diskriminiere. Das Gendersternchen diene einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache und sei auf eine Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle der Bundesregierung zurückzuführen. Ziel der Verwendung sei es, nicht nur Frauen und Männer in der Sprache gleich sichtbar zu machen, sondern auch alle anderen Geschlechter zu symbolisieren und der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter zu dienen. Ob das Gendersternchen den offiziellen deutschen Rechtschreibregeln entspreche, könne dahingestellt bleiben. Dass geschlechtsneutral ausgeschrieben werden sollte, werde im Übrigen auch durch den sich im Ausschreibungstext befindlichen Zusatz "m/w/d" deutlich. Damit habe auch die Verwendung des Begriffs "Bewerber*innen" statt "Menschen" keinen diskriminierenden Charakter.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht