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Keine Störung des Wohnens am Ortsrand durch einen Pferdestall im Außenbereich:
Ein Urteil, dem sicher viele Tierfreunde zustimmen werden: Nach Auffassung des VG Mainz gehen von einem Pferdestall, der in den Außenbereich hineingebaut werden soll, keine unzumutbaren Belästigungen (etwa durch Geruch) für ein am Rande der Gemeinde liegendes Wohngrundstück aus.
Hintergrund des Verfahrens ist eine Klage der Eigentümerin eines Wohngebäudes am Ortsrand mit Garten gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines (weiteren) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche, welche an die Grundstücke der Klägerin angrenzt. Nach Meinung der Klägerin sei das Vorhaben unzulässig, da ihr Wohnanwesen dadurch infolge der Pferdehaltung unzumutbarer Geruchsbelästigungen ausgesetzt werde. § 35 BauGB würde also der Genehmigungserteilung entgegenstehen.
Das VG Mainz ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Begründet wird dies insbesondere damit, dass ein im Innenbereich gelegener Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs habe. Er könne seinen Abwehranspruch nicht damit begründen, dass ein Bauvorhaben im Außenbereich objektiv unzulässig sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstückes müsse zudem stärkere Emissionen hinnehmen, als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Die anwendbare Zumutbarkeitsgrenze sei der in einem Dorfgebiet vergleichbar. Dort sei Tierhaltung nicht wesensfremd. Im vorliegenden Fall kam das Verwaltungsgericht anhand der konkreten Gegebenheiten des Sachverhaltes, insbesondere der Größe des (langgezogenen) Koppel-Grundstückes zu der Einschätzung, dass nicht mit besonders intensiven Einwirkungen wie Geruch und dem vermehrten Auftreten von Fliegen zu rechnen sei.
Zum ganzen Urteil kommen Sie hier.
Es bleibt abzuwarten, ob es bei diesem Ergebnis bleibt oder ob der Streit von der unterlegenen Partei in die nächsthöhere Instanz getragen wird.
SRB Anwälte