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Buchungsportale für Reiseunterkünfte, insbesondere für Hotelübernachtungen, haben in den letzten 10 Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Sie sind für viele Interessente Zentrale Anlaufstelle, um sich einen Überblick über Verfügbarkeit und Preise zu verschaffen. Marktführend sind unter anderem die Anbieter www.trivago.de, www.booking.com, www.HRS.de oder www.expedia.de.
Die Portale verdienen über die Vermittlung von Kunden an die jeweiligen Hotelbetriebe eine Provision. Die Seite www.booking.com versuchte in der Vergangenheit zu verhindern, dass Interessenten die Seite www.booking.com nur für einen „Marktcheck“ nutzen, um anschließend "an dem Portal vorbei" direkt bei einem Hotel vor Ort zum gleichen oder sogar günstigeren Preis zu buchen. Booking.com hatte deshalb den Hotels über eine Klausel in den Vermittlungsbedingungen verboten, die auf der Seite www.booking.com angezeigten Preise auch online auf der eigenen Hotel-Homepage anzubieten. Booking.com erlaubte den Hotelbetrieben nur, gleiche oder günstigere Preise über andere Vertriebskanäle anzubieten, z. B. bei einer Buchung per Telefon direkt bei dem Hotel oder unmittelbar vor Ort.
Nach verschiedenen Verboten des Bundeskartellamtes verzichtete Booking.com seit dem Jahr 2015 auf die Klausel. Das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2019 – Kart 2/16 (V)) hatte diese sog. enge Bestpreisklausel dann für zulässig gehalten.
Nun hat aber der Bundesgerichtshof (Pressemitteilung BGH, Beschluss v. 18.05.2021 – KVR 54/20) entschieden, dass diese Praxis nicht wirksam ist, weil es sich dabei um eine mit dem Kartellrecht nicht vereinbare Absprache handelt. Die Hotelbetriebe seien dadurch im Wettbewerb beim Anbieten von Hotelzimmern beschränkt. Ihnen werde die Möglichkeit genommen, die bei der direkten Vermarktung eingesparte Vermittlungsprovision in Form von Preissenkungen an die Hotelkunden weiterzugeben. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV.
Art. 101 Abs. 1 AEUV lautet:
(1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken (…).
(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.
Entgegen der Auffassung von Booking.com sei eine solche Bestpreisklausel auch nicht notwendig. Trotz des Verzichts des Unternehmens auf die Klausel seit 2015 habe das Unternehmen seine Markstellung festigen und seine wirtschaftliche Tätigkeit erheblich steigern können. Hotelunternehmen würden sich dagegen durch die Umsetzung der Bestpreisklausel faktisch an ein bestimmtes Portal binden und seien in der (portalunabhängigen) Vermarktung eingeschränkt.
Johannes Grote
Rechtsanwalt