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Das Transparenzregister wurde im Jahre 2017 in Deutschland eingeführt. Grundsätzlich müssen sich alle Unternehmen in diesem Register eintragen.
In den ersten Jahren musste jede Person, die Einsicht nehmen wollte, ein rechtliches Interesse nachweisen.
Diese Hürde ist ab 2020 weggefallen: Seit 2020 kann jedermann, ohne weitere Voraussetzungen zu erfüllen, in das Transparenzregister Einsicht nehmen.
Nun lässt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.11.2022 aufhorchen.
Der EuGH stellt fest, dass der Zugang zum Transparenzregister für jedermann einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellt, die in den Art. 7 bzw. 8 EU-Grundrechtecharta verankert sind.
Der deutsche Gesetzgeber wird hierauf reagieren müssen und aller Voraussicht nach zukünftig den Datenabruf aus dem Transparenzregister wieder einschränken, gegebenenfalls so wie in der ursprünglichen Regelung, als ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden musste.
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Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht