Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
In einer am 03.04.2017 veröffentlichten Entscheidung hat der vierte Senat des Bundesverwaltungsgerichtes sich mit einer besonderen Problematik des baurechtlichen Nachbarschutzes beschäftigt. Hintergrund ist, dass die modernen Windenergieanlagen immer häufiger Wetterradaranlagen des Deutschen Wetterdienstes (DWD)beeinträchtigen. Diese bilden einen Verbund aus insgesamt 17 Anlagen, welche das Wettergeschehen in ganz Deutschland beobachten.
Verfahrensgegenstand war die Genehmigung nach dem Immissionsschutzgesetz für die Errichtung und dem Betrieb von drei Windenergieanlagen im Außenbereich gem. § 35 Baugesetzbuch. Der DWD betreibt in 11 km Entfernung vom geplanten Standort eine Wetterradaranlage. Daher klagte dessen Rechtsträger, die Bundesrepublik Deutschland (beim DWD handelt es sich um eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts) gegen die Genehmigung.
Der DWD unterlag sowohl in der ersten Instanz (VG Trier, Urteil vom 23.03.2015, Az.: 06 K 869/14.TR.) als auch in der Berufungsinstanz (OVG Koblenz, Urteil vom 13.01.2016, Az.: 8 A 10535/15). Letztlich scheiterte der DWD mit seiner Anfechtungsklage auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat dem DWD zwar grundsätzlich zugestanden, dass aus § 35 Abs. 3 Satz1 Nr. 8 BauGB Drittschutz zugunsten der Betreiber von Radaranlagen folgt. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit vorliegt und ob diese so erheblich ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windenergieanlage entgegensteht, unterliege aber einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dem DWD stehe diesbezüglich keine Einschätzungsprärogative zu.
Im Einzelnen lauten die Leitsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes:
„1. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB entfaltet Drittschutz zugunsten der Betreiber von Radaranlagen.
2. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB setzt voraus, dass ihre technische Funktion in einem Maß beeinträchtigt wird, das sich auf die Aufgabenerfüllung des Betreibers auswirkt.
3. Ob eine Windenergieanlage die Funktionsfähigkeit einer Wetterradaranlage des Deutschen Wetterdienstes (DWD) im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB stört und ob diese Störung so gewichtig ist, dass sie der nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Windenergieanlage entgegensteht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Ein Beurteilungsspielraum kommt dem DWD insoweit nicht zu.“
Damit ist für die künftige Verwaltungs- und Gerichtspraxis festgelegt, dass über die Frage des Vorliegens einer „Störung“ nicht der DWD, sondern die jeweilige Genehmigungsbehörde sowie die angerufenen Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.
SRB Anwälte