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Reaktion der Bundesregierung zu den Corona – Auswirkungen!
Die Produktionsausfälle und Betriebsschließungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus hat zu einer Reaktion der Bundesregierung geführt, der Gesetzentwurf für das sogenannte "Arbeit-von-morgen-Gesetz" sieht eine Herabsetzung der Schwelle zum Bezug von Kurzarbeitergeld vor.
Nach diesem "Arbeit-von-morgen-Gesetz" kann die Bundesregierung kurzfristig auf die unvorhersehbaren Auswirkungen des Coronavirus mit befristeten Verordnungsermächtigungen reagieren. Dies ermöglicht ihr, kurzfristig die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abzusenken und die Leistungsrahmen zu erweitern.
Das Gesetz enthält folgendes Maßnahmenpaket:
• Kommt es aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklungen dazu, dass Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent (bisher 30 Prozent) der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
• Nach derzeit noch geltender Rechtslage ist erforderlich, dass in Betrieben, in denen Gleitzeitkonten oder KAPOVAZ–Abreden eingesetzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit genutzt und Arbeitszeitkonten ins Minus gefahren werden. Nach der neuen gesetzlichen Regelung soll auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes verzichtet werden können.
• Neu ist, dass auch Leiharbeitnehmer künftig Kurzarbeitergeld beziehen können sollen.
• Nach dem bisherigen Recht müssen die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge, für ihre Beschäftigten zahlen. Nach dem "Arbeit-von-morgen-Gesetz“ werden diese von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet werden. Beabsichtigt ist mit dieser Regelung, dass vergleichbar mit der Finanzkrise, ein Anreiz geschaffen werden soll, die Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
•Inkrafttreten soll das "Arbeit-von-morgen-Gesetz“ in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten, zudem ist es bis zum 31.12.2020 befristet.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht