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Zwischen Fitnessstudios und ihren Kunden kommt es im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht selten zum Streit. Aktuell beschäftigen sich Gerichte vermehrt mit der Frage, was mit den Mitgliedsbeiträgen passiert, während die Studios geschlossen bleiben mussten.
So auch ein Berufungs-Urteil des Landgerichts Osnabrück (Urteil vom 09.07.2021 - 2 S 35/21). Ein Fitnessstudio hatte während der coronabedingten Schließzeiten die Beiträge eines Kunden weiter eingezogen. Der Kläger hatte dann seine Mitgliedschaft gekündigt und verlangte am Laufzeitende die bereits bezahlten und auf die Schließzeiträume entfallenden Beiträge zurück.
Zurecht, entschied zunächst das Amtsgericht Papenburg und nun auch als Berufungsgericht das Landgericht Osnabrück. Die Leistung werde nach § 275 BGB durch Zeitablauf unmöglich. Es entfalle daher der Anspruch auf die Gegenleistung. Regelmäßig wird in Konstellationen wie diesem Streitfall auch diskutiert, ob und in welchem Umfang ein Anspruch des Studios auf Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB besteht. Das wurde bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Das Landgericht Osnabrück stellt sich auf die Seite des Kunden. Weiteres Argument sei Art. 240 § 7 EGBGB. Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber darin nur für Miet- und Pachtverhältnisse vorgesehen habe, bei coronabedingten Schließungen die Vertragslaufzeit zu verlängern. Fitnessstudios zählten demgegenüber zu Freizeiteinrichtungen, für die lediglich eine sog. Gutscheinlösung in Betracht komme, Art. 240 § 5 EGBGB. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es werden sich sicher noch weitere Gerichte positionieren.
Ausgangspunkt der Beurteilung ist jeweils der konkrete zugrundeliegende Vertrag, der häufig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als "Kleingedrucktes" vom Anbieter vorgegeben wird. Nicht selten sind nach Zeitabschnitten bemessene Verträge so ausgestaltet, dass die Vergütung zu Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts zu bezahlen ist. Daraus kann sich u. a. ergeben, dass jedenfalls während der Schließzeiten keine Vergütung geschuldet war, sondern diese allenfalls – falls doch eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses anzunehmen wäre – die Vergütung erst zu diesem Zeitpunkt nach den jeweiligen Zeitabschnitten zu entrichten ist.
Johannes Grote
Rechtsanwalt