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Bei zwölf Handwerksberufen wird die Meisterpflicht wieder eingeführt. In der deutschen Handwerksordnung sind aktuell rund 130 Handwerksberufe geführt. Teilweise ist eine einfache Gewerbeanmeldung möglich, teilweise bedarf es aber auch einer Zulassung, die nur mit Nachweis eines Meisterbriefes erfolgt. Letzteres betrifft in Zukunft u.a. wieder Fliesen, Estrich- und Parkettleger, Drechsler und Holzspielzeugmacher (Die Bundesregierung: Wiedereinführung der Meisterpflicht). Der Gesetzgeber beabsichtigt damit eine Qualitätssteigerung und -sicherung für die im jeweiligen Gewerbe erbrachten Leistungen.
In der Praxis stellt der Auftraggeber die Frage nach einem Meisterbrief frühestens dann, wenn er sich mit dem Auftragnehmer streitet. Aus einer fehlenden Eintragung in der Handwerksrolle oder einem fehlenden Meisterbrief wird der Auftraggeber regelmäßig versuchen, Druckmittel und Argumente gegen den Auftragnehmer abzuleiten, denn dabei handelt es sich um Schwarzarbeit. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 SchwarzArbG leistet Schwarzarbeit, wer als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 und § 7 der Handwerksordnung). Doch was folgt hieraus? Ist der Vertrag nichtig? Bestehen Zahlungs- und Gewährleistungsansprüche?
Die bisherige Rechtsprechung zur Schwarzarbeit:
Die Bezeichnung „Schwarzarbeit“ wird regelmäßig damit verbunden, dass Auftraggeber und Auftragnehmer verabreden, bestehende Steuerpflichten nicht zu erfüllen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchwarzArbG).
Zur "Ohne-Rechnung-Abrede", hat der BGH mit Urteil vom 01.08.2013 - VIII ZR 6/13 entschieden, dass ein solcher Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist und zugleich aus dieser Nichtigkeit folgt, dass Mängelansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen sind. Bröckelt der Estrich, hebt sich das Parkett oder ist das Dach undicht, kann der Handwerker nicht belangt werden. Hat der Auftraggeber schon bezahlt, bekommt er diesen Werklohn nicht zurück, entschied der BGH mit Urteil vom 11.06.2015 - VII ZR 216/14. Das gleiche Risiko trifft aber auch den Auftragnehmer. Folge der Nichtigkeit des Vertrages ist, dass auch er leer ausgeht und (solange nicht schon bezahlt wurde) keinen Werklohn bekommt, so der BGH mit Urteil vom 10.04.2014 – VII ZR 241/13.
Kurzum: Diese klassische Schwarzarbeitsabrede schließt Ansprüche auf beiden Seiten aus.
Das gilt übrigens auch dann, wenn die Schwarzarbeitsabrede erst später getroffen wird, die Parteien sich von einem ordnungsgemäß geschlossenen Vertrag im Nachhinein zum Vertrag mit „Ohne-Rechnung-Abrede“ hin abwenden, ergänzte der BGH mit Urteil vom 16.03.2017 – VII ZR 197/16.
Wenn der Eintrag des Auftragnehmers in der Handwerksrolle fehlt, liegt aber ein nur einseitiger Rechtsverstoß vor, aus dem alleine noch nicht die Nichtigkeit des Vertrages folgt, entschied das OLG Hamburg mit Urteil vom 14.09.2018 – 11 U 138/17 (bestätigt mit BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 212/19).
Das OLG Hamburg erläutert, dass die Eintragung in die Handwerksrolle eine rein öffentlich-rechtliche Ordnungsfunktion hat. Der einseitige Verstoß im Rahmen des Vertragsverhältnisses führt grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit des Vertrages. Ausnahmsweise kann dann eine Nichtigkeit gegeben sein wenn aus dem nur einseitigen Gesetzesverstoß ein Zweiseitiger wird. Das wäre dann z.B. der Fall, wenn der Auftraggeber einerseits vom Fehlen des Meisterbriefes Kenntnis hat und das darüber hinaus auch noch zu seinem eigenen Vorteil ausnutzt. Wenn diese besonderen Umstände also nicht vorliegen, bestehen Zahlungs- und Gewährleistungsverpflichtungen „ganz normal“.
Der enttäuschte Auftraggeber, der eine Eintragung in der Handwerksrolle bzw. vom fehlenden Meisterbrief nichts weiß und hierauf vertraut hat, könnte den Vertrag durch Anfechtung (wegen Irrtums) zu Fall bringen. Hierbei muss er beachten, dass ihm dafür nur sehr wenig Zeit bleibt, weil diese Irrtumsanfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB unverzüglich nach Kenntnis der Umstände erfolgen muss. Weiter muss er prüfen, ob er sich durch die Anfechtung schadensersatzpflichtig gem. § 122 BGB macht, was entfallen kann, wenn der Beschädigte – also der Auftragnehmer – die Anfechtbarkeit kannte. Wird die Eintragung in die Handwerksrolle bzw. ein Meisterbrief aktiv vorgegaukelt, kann der Vertrag wegen arglistiger Täuschung binnen Jahresfrist ab Kenntnis angefochten werden. Auch an eine Kündigung des Werkvertrags aus wichtigem Grund ist zu denken. Die pauschal richtige Strategie gibt es nicht, ein „scharfes Schwert“ kann bei Werkmängeln auch das Festhalten am Vertrag und die Inanspruchnahme des Auftragnehmers auf Ersatzvornahme sein.
Johannes Grote
Rechtsanwalt