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Verkauft der Verkäufer eine mangelhafte Sache, schuldet er dem Käufer Nacherfüllung (Nachbesserung oder Lieferung einer neuen Sache). Die Nacherfüllung schuldet der Verkäufer am sog. Erfüllungsort, der nach dem Vertrag beim Käufer, beim Verkäufer oder auch an einem anderen Ort liegen kann. Der Käufer muss die Kaufsache am Erfüllungsort zur Prüfung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen, ihm dadurch entstehende Transportkosten muss der Verkäufer tragen, weil er grundsätzlich eine kostenlose Nacherfüllung schuldet.
Der Käufer kann für die ihm entstehenden Transportkosten vom Verkäufer einen Vorschuss verlangen. Das gilt aber nicht, wenn der Verkäufer ausdrücklich anbietet, die Kaufsache beim Käufer abzuholen.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 30.03.2022 - VIII ZR 109/20 entschieden. Die Käuferin kaufte als Verbraucherin beim Verkäufer ein Pferd für 12.000,00 €. Kurz nach dem Kauf rügte sie ein Zungenstrecken des Pferdes, eine behandelbare Tiererkrankung. Der Erfüllungsort der Nacherfüllung lag beim Verkäufer. Die Käuferin verlangte unter Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer die Zahlung eines Transportkostenvorschusses von 1.200,00 €, um das Tier zum Verkäufer zur Untersuchung und Behandlung zu bringen. Der Verkäufer lehnte die Zahlung des Transportkostenvorschusses ab, bot aber an, das Pferd bei der Käuferin abzuholen. Nach Ablauf der von der Käuferin gesetzten Frist zur Zahlung des Vorschusses trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und verlangte vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages.
Zu Unrecht, entschied der Bundesgerichtshof. Nach § 439 Abs. 5 BGB hat der Käufer dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Käuferin dieser Verpflichtung hier nicht nachgekommen ist, weil sie die Nacherfüllung von der Zahlung des Transportkostenvorschusses abhängig gemacht hat.
§ 439 Abs. 2 BGB sieht nur vor, dass die Nacherfüllung für den Käufer ohne erhebliche Unannehmlichkeiten und kostenfrei erfolgen muss. Wenn der Verkäufer anbietet, die Kaufsache abzuholen, darf der Käufer am Verlangen eines Transportkostenvorschusses nicht festhalten. Er verletzt dann seine Verpflichtung, die Kaufsache zum Zweck der Nacherfüllung dem Verkäufer zur Verfügung zu stellen.
Mit dem Verlangen des Transportkostenvorschusses erzeugt der Verkäufer Druck auf den Verkäufer. Der Verkäufer muss reagieren. Erscheinen dem Verkäufer die vom Käufer verlangten Transportkosten höher als der ihm selbst entstehende Aufwand, kann er die Zahlung des Transportkostenvorschusses verweigern und die Abholung der Kaufsache anbieten.
Johannes Grote
Rechtsanwalt