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Wenn ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, haben dessen Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG Abgeltungsanspruch auf den vom Erblasser nicht genommenen Urlaub. So lautet der Kern des Urteils des BAG vom 22.01.2019, 9 AZR 45/16.
Die bisherige Doktrin des BAG war, dass aufgrund der Bindung an die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers der Anspruch auf Urlaub und Urlaubsabgeltung nach dem BUrlG nicht vererblich sind, BAG, Urteil vom 18.07.1989, 8 AZR 44/88 Ls. 1. Trotz entgegenstehender Entscheidung durch den EuGH, Urteil vom 12.06.2014, C-118/13, hat das BAG zwischenzeitlich nach wie vor den Übergang eines Urlaubsabgeltungsanspruchs auf die Erben verneint. Nach einer erneuten Entscheidung des EuGH vom 06.11.2018, C-569/16 und C-570/16, rückte das BAG von seiner bisherigen Linie ab und bejaht nunmehr ebenfalls die Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs.
Die Witwe eines Arbeitnehmers hatte gegen die frühere Arbeitgeberin geklagt, bei welcher das Arbeitsverhältnis des Ehemannes durch Tod endete. Im Zeitpunkt des Todes hatte der Arbeitnehmer noch Anspruch auf 25 Tage Resturlaub und somit Urlaubsabgeltung in Höhe von 5.800,00 EUR den die Witwe nicht abgelten wollte. Die Witwe machte diesen Anspruch klagweise geltend und bekam Recht. Der Entscheidung liegt zu Grunde, dass sich der Anspruch auf Urlaub mit dem Tod eines Arbeitnehmers in einen Anspruch auf Abgeltung umwandelt, der den Erben zusteht, er erlischt nicht mit Eintritt des Erbfalls und ist gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG an die Erben abzugelten.
In dem Urteil führt das BAG aus, dass sich der gesetzliche Mindesturlaub aus der richtlinienkonformen Auslegung der §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG ergibt und dass der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht weiter festhalte.
Lukas Maxa LL.M. (Krakau)
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht