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Ab 14. Januar 2019 kann bei der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt weitere Markenformen genutzt werden. Die Änderung folgt aus dem Inkrafttreten des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes, welches auf die europäische Markenrechtsrichtlinie zurückzuführen ist. Neu eingeführt wurden damit unter anderem die Gewährleistungsmarke und grafische Marke.
DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer sieht in der Modernisierung eine Stärkung der Rechte von Markeninhabern. Zudem würde eine Zusammenführung der Markenwelt innerhalb der Europäischen Union zu erwarten sein. Außerdem ergänzte sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt an der Ausarbeitung der Regelungen maßgeblich beteiligt war. Die Umsetzung erforderte es auch, dass innerhalb des Amtes die Abläufe vom Prüfungsverfahren bis hin zur den IT-Systemen angepasst und optimiert werden mussten.
Eingetragen werden kann neuerdings eine Gewährleistungsmarke gemäß § 106a MarkenG n.F. Bis dato waren dem deutschen Rechtssystem nur Kollektivmarken und Individualmarken bekannt. Die Gewährleistungsmarke stand europaweit seit Oktober 2017 bereits als Unionsmarke zur Verfügung. Mit ihr gewährleistet der Inhaber für Waren und Dienstleistungen das Vorliegen von Eigenschaften wie Material, Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder der Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften mit Ausnahme der geografischen Herkunft. Somit können nun auch Gütesiegel und Prüfzeichen neutraler Zertifizierungsunternehmen angemeldet werden. Bei den Gütezeichen wird es vordergründig dann nicht mehr um die Herkunftsfunktion, sondern um die Garantiefunktion gehen. Sie können auf Produkte von verschiedenen Herstellern angebracht werden, um für einen gewissen Standard dieses Produktes zu gewährleisten. Bisher war dies in dieser Form nicht möglich.
Marken müssen fortan nicht mehr grafisch darstellbar sein. Die Darstellung kann nun mit allgemein zugänglichen Technologien dargestellt werden, so etwa durch Audiodateien oder Bilddateien. Voraussetzung ist, dass die Marken eindeutig und klar bestimmbar sind. Der Markenrechtsschutz wird mit dieser Novellierung auf Bewegungsmarken, Klangmarken, Multimediamarken oder auch Hologramme ausgeweitet. Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen werden durch neue ergänzende Schutzhindernisse bei der Eintragung geschützt. Fortan können sie auch als Widerspruchsgrund angeführt werden. Die Berechnung der Schutzdauer wurde geändert. Für alle neu eingetragenen Marken wird es gelten, dass die zehnjährige Schutzdauer nicht mehr ab Ende des Monats der Eintragung beginnt, sondern schon ab dem Tag der Eintragung. Lizenzen können ab sofort auch eingetragen werden. Mit dem Verfallsverfahren und Nichtigkeitsverfahren wird das bisherige Löschungsverfahren abgelöst. Damit wird ebenfalls eingeführt, dass neben absoluten Schutzhindernissen auch relative Schutzhindernisse geltend gemacht werden können. Im Widerspruchsverfahren können außerdem nun auch mehrere Inhaber von älteren Rechten zusammenschließen und Widerspruch in einem zusammengefassten Verfahren einlegen. Mit diesen Neuerungen dürfte dem Ziel hinreichend gedient sein, die Koexistenz von Unionsmarke und nationaler Marke zu verbessern.
Lukas Maxa LL.M.