Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Das BAG hat mit dem Urteil vom 24.05.2017 – 5 AZR 431/16 – entschieden, dass Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen mindestlohnwirksam sind und auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG anzurechnen sind.
Der Entscheidung des BAG‘s lag die Frage zugrunde, ob im Arbeitsvertrag gesondert ausgewiesene Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit zusätzlich zu dem vereinbarten Festgehalt zu zahlen sind, wenn dieses unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegt.
Das BAG hat entschieden, dass die geschuldeten Sonn- und Feiertagszuschläge nicht zusätzlich zum gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen sind. Es begründet dies damit, dass der gesetzliche Mindestlohnanspruch eigenständig neben dem arbeitsvertraglichen Gehaltsanspruch tritt und nur dann in die Gehaltsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eingreift, wenn das arbeitsvertragliche Gehalt der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn unterschritten wird.
Das BAG vertritt die Auffassung, dass dann, wenn vom Arbeitgeber tatsächlich gezahlte Vergütung in der Abrechnungsperiode im Ergebnis nicht den gesetzlichen Mindesturlaub erreicht, von Gesetzes wegen ein Anspruch auf die Differenzvergütung besteht, der tatsächlich gezahlte Lohn somit auf das Niveau des Mindestlohns angehoben wird, dies qua Gesetzes.
Im vorliegenden Fall vertritt das BAG die Auffassung, dass die Sonn- und Feiertagszuschläge mindestlohnwirksam sind: Alle im Arbeitsverhältnis erbrachten Gehaltszahlungen mit Ausnahme der Zahlungen, die der Arbeitgeber mit Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, seien mindestlohnwirksam.
Neben den hier in Rede stehenden Sonn- und Feiertagsarbeitszuschlägen sind daher auch solche zusätzlichen Gehaltsbestandteile mindestlohnwirksam, wenn sie für eine tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung bezahlt werden. Hierunter fallen insbesondere Mehrarbeits- und Erschwerniszuschläge, Wechselschichtzulagen, monatlich gezahlte Provisionen und Teile einer Jahressondervergütung oder eines zusätzlichen Urlaubsgeldes sowie Leistungsprämien.
Nicht mindestlohnwirksam sind Arbeitgeberbeiträge zur vermögenswirksamen Leistung oder Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG.
Das BAG führt damit seine bisherige Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit von Gehaltsbestandteilen auf den Mindestlohn konsequent weiter fort.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht