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In der aktuellen Situation stellt sich vielfach die Frage, wie die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet wird.
Ausgangsprunkt zur Berechnung ist § 105 SGB III: Die Höhe des Kurzarbeitergelds orientiert sich an der Höhe des Arbeitslosengeldes. Nach § 105 SGB III beträgt das Kurzarbeitergeld bei einem erhöhten Leistungssatz nach den Vorschriften über das Arbeitslosengeld 67% und bei den übrigen Arbeitnehmern 60% der Nettoentgeltdifferenz.
Wie berechnet sich die Nettoentgeltdifferenz?
Diese berechnet sich gem. § 106 SGB III aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem sog. pauschalierten Nettoentgelt, das sich aus der Differenz aus dem „Sollentgelt“ und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem „Istentgelt“ ergibt.
Unter „Sollentgelt“ versteht man das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und ohne Überstundenvergütung in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte. Bei dem Istentgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung von Sollentgelt und Istentgelt ist nach § 106 Abs 1 Satz 4 SGB III einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen.
Das Kurzarbeiterentgelt gewährt aber keinen volle Lohnersatz. Es gleicht gem. § 96 SGB III den aus dem erheblichen Arbeitsausfall resultierenden Entgeltausfall nur zum Teil aus. Entgeltausfälle aus anderen Gründen (z. B. unbezahlter Urlaub) werden in der Weise neutralisiert, dass das Istentgelt um das ohne den Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt erhöht wird. Zur Vereinfachung des Auszahlungsverfahrens, das vom Arbeitgeber durchgeführt wird, werden das Sollentgelt und das Istentgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren €-Betrag gerundet. Die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelte werden jeweils für ein Kalenderjahr durch Verordnung festgelegt. Für das Jahr 2020 richtet sich die Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) nach der ab Januar 2020 geltenden Tabelle, die auf der Seite der Agentur für Arbeit mit diesem Link aufgerufen werden kann.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht