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Bei der Stromentnahme in einem Mehrparteienhaus über die der jeweiligen Wohneinheit zugeordneten Zählern kommt der Vertrag zur Stromlieferung durch Entnahme mit dem jeweiligen Mieter zustande. Vermieter können sich gegenüber dem Stromversorger gegen eine Inanspruchnahme wehren.
Gerade bei regelmäßigem Mieterwechsel und bei nur kurzen Mietzeiträumen haben in der Vergangenheit Vermieter nach dem Auszug ihres Mieters Stromrechnungen von Stromanbietern für Wohneinheiten aus ihren Immobilien erhalten.
Die Energieversorger hatten den Standpunkt vertreten, dass sich ihr Angebot zur Stromentnahme (jedenfalls auch) an den Eigentümer der Immobilie richte und durch Stromentnahme von diesem angenommen werde, weil er die Verfügungsgewalt über den Anschluss habe. Der BGH entschied nun mit Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 165/18, dass das Vertragsangebot durch das Zurverfügungstellen von Strom (sog. Realofferte) nur gegenüber dem Mieter erfolgt. Nur dieser habe über die Wohneinheit die tatsächliche Verfügungsgewalt. Für den Vertragsschluss sei seitens des Versorgers nicht erforderlich, dass dieser die Identität des einzelnen Mieters bei Stromentnahme schon kenne. Das Angebot des Energieversorgers richte sich gerade an denjenigen, der aufgrund seiner Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss die Energie entnehme. Das gelte auch dann, wenn derjenige später noch genau zu identifizieren sei.
Das Urteil schafft für alle Beteiligten Klarheit. Mieter müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie durch ihre Stromentnahme zu den entsprechenden Konditionen des Stromanbieters einen Vertrag schließen. Zur Kostenersparnis kann also nur ein Anbietervergleich und eine Eigeninitiative führen. Für Vermieter gibt es die Gewissheit, dass sie Ansprüche des Energieversorgers, der den Mieter nicht ausfindig machen kann, ablehnen können. Der Energieversorger muss sich hierauf einstellen, er kann sich die Mühe sparen, den Vermieter unberechtigterweise in Anspruch zu nehmen. Er sollte seinen Schwerpunkt deshalb auf Auskunfts- und Mitteilungspflichten setzen, um möglichst zeitnah über die Identität seines Vertragspartners Kenntnis zu erlangen.
Johannes Grote
Rechtsanwalt