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In der Rechtssache T-209/18 erklärte das Gericht der Europäischen Union am 06.06.2019 das für die Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG (nachfolgend Porsche) eingetragene Geschmacksmuster für die Baureihe 991 des Pkw Porsche 911 für nichtig und bestätigte damit die vorausgegangene Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Dem Rechtsstreit war eine Auseinandersetzung zwischen Porsche und einem Spielzeughersteller, der Autec AG, vorausgegangen. Spielzeughersteller bilden die von ihnen produzierten Spielzeuge echten Kraftfahrzeugen nach. Regelmäßig entstehen dabei Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe für die nachgebildete Form Lizenzgebühren an den Pkw-Hersteller entrichtet werden müssen.
Ein Spielzeughersteller aus Nürnberg hatte hat beim EUIPO beantragt, das eingetragene Geschmacksmuster für den Porsche 911 Baureihe 991 für nichtig zu erklären. Das EUIPO kam dem Antrag nach und begründete die Entscheidung mit der unwesentlichen Veränderung des Geschmacksmusters im Vergleich zu dem zuvor eingetragenen Geschmacksmuster für das Modell Porsche 911 Baureihe 997. Porsche entwickelt seit der Modelleinführung im Jahr 1963 die jeweiligen Baureihen kontinuierlich weiter. Dabei erinnern sowohl die Front- als auch die Heckpartie immer an das ursprünglich entworfene Erscheinungsbild. Um dies zu erreichen, werden zwischen an den nachfolgenden Baureihen nur geringe Änderungen vorgenommen – im Vergleich meist Größere am Heck und Zurückhaltende an der Front.
Nach der Entscheidung des Gerichts erfüllt das für die Baureihe 991 eingetragene Geschmacksmuster nicht die erforderlichen Schutzvoraussetzungen. Hiernach muss ein Geschmacksmuster neu sein und über eine Eigenart verfügen, d. h. eine gewisse Unterscheidungskraft besitzen. Die Beurteilung erfolgt aus der Perspektive eines informierten Benutzers.
Das Europäische Gericht kam zum Ergebnis, dass unter Zugrundelegung dieser Kriterien bei der Baureihe 991 im Vergleich mit der Baureihe 997 nur Unterschiede festzustellen sind, die nicht als wesentlich angesehen werden können. Porsche hatte demgegenüber vorgebracht, dass die Gestaltungsfreiheit speziell beim Modell 911 eingeschränkt sei, weil der Verbraucher erwarte, dass die Urform des Porsche 911 immer erkennbar beibehalten bleibe und deswegen auch nur in engen Grenzen fortentwickelt werden könne. Davon ausgehend hatte Porsche den Standpunkt vertreten, dass deshalb die vorhandenen geringfügigen Unterschiede zwischen den Baureihen 991 und 997 umfänglich gewichtet werden müssten.
Dem trat das Gericht entgegen und versagte den Geschmacksmusterschutz für das Modell 991. In gleich gelagerten Fällen für VW-Modelle, hier das Modell Caddy und T5, hatten die Richter noch anders entschieden und den Geschmacksmusterschutz bestätigt. Die Entscheidungen können noch angefochten werden.
Johannes Grote
Rechtsanwalt