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Das OVG Greifswald hat entschieden, dass die Regelung über die Beherbergungsbegrenzung auf 60% und das Beherbergungsverbot von Gästen ohne Übernachtungsbuchung voraussichtlich rechtmäßig ist. Die Landesregierung Mecklenburg- Vorpommern veröffentlichte am 08. Mai 2020 die Verordnung zum Übergang nach den Corona- Schutz- Maßnahmen, die sogenannte Corona-Übergangs-LVO MV. Vor allem der § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung hat in der Folge für Aufregung gesorgt. Hiernach ist für die Beherbergung die Auflage umzusetzen, dass ab dem 25.05.2020 die Tagesauslastung bei gewerblichen Betrieben von Hotels, Pensionen, Gasthöfen, Jugendherbergen und Gruppenunterkünften auf jeweils insgesamt 60% der Betten begrenzt ist. Weiter ist es nach § 4 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung untersagt, Gäste aufzunehmen, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung oder ihren Wohnsitz in einer Stadt oder in einem Landkreis haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern höher als 50 ist. Satz 4 bestimmt die Hinweis- und Dokumentationspflicht für die Betreiber.
Schon 5 Tage nach dem Inkrafttreten der Norm klagte der erste Hotelier gegen die Verordnung, wenig später folgte eine große Hotelkette mit einem eigenen Antrag. Die Antragssteller begehrten den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen der Corona- Übergangs- LVO, die er im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angreift. Sie sind unter anderem der Auffassung, die 60%- Regelung verletze Art. 3 GG, da großräumige Hotels und kleine Pensionen gleichbehandelt werden. Zudem verstoße die Vorschrift gegen Art. 12 und 14 GG. Das Verbot der Aufnahme von Gästen mit Wohnsitz in Kreisen mit erhöhtem Infektionsgeschehen sei nicht umsetzbar und den Hotels auch nicht zumutbar.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Gerichts erweist sich bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung die angegriffene Regelung als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Die angegriffene Norm genüge derzeit voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insoweit habe der Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum. Aufgrund der hohen Ansteckungswahrscheinlichkeit bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld, ist die Maßnahme auch geeignet die Ansteckungsrate möglich niedrig zu halten. So werden zum einen Kontakte in Beherbergungsbetrieben gemindert und zum anderen die Kontakte innerhalb des Landes MV verringert.
Die Regelung sei voraussichtlich auch erforderlich und angemessen. Die von den Antragsstellern vorgelegten Hygienepläne können nur einzelne eng begrenzte Abschnitte des Aufenthalts von Touristen abdecken und sind nicht in der Lage der abstrakten Gefahr der touristischen Reisen und Aufenthalt in MV gleich effektiv zu begegnen. Dem Verordnungsgeber steht hier ein Ermessensspielraum zu. Die Beschränkung begrenzt auch die Anzahl der einreisenden Personen und der sich im Land aufhaltenden Touristen. Ein Vergleich für die im Bereich des Einzelhandels geltende Mindestverkaufsfläche von 10 Quadratmetern pro Kunde sei nicht auf die Beherbergungsbetriebe übertragbar. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber, angesichts der hohen Anzahl von Touristen, deren Zahl unter Beobachtung des Infektionsverlaufes nur schrittweise erhöhe und die Regelungen entsprechend anpasse. Dem Hotelbetreiber ist es auch zumutbar, eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der über die 60%-Grenze hinausgehenden Buchungen zu treffen. Das OVG sieht auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Das Argument des Verordnungsgebers, dass bei privaten Anbietern von Ferienunterkünften wegen der geringeren Gästezahlen aus infektionsepidemologischer Sicht eine erheblich geringere Gefahr bestehe, sei nicht zu beanstanden.
Auch die Vorschrift über das Beherbergungsverbot von Gästen ohne Übernachtungsbuchung bzw. aus Kreisen und kreisfreien Städten (§ 4 Abs. 2 Satz 3) sei voraussichtlich rechtmäßig. Diese Regelung sei geeignet und erforderlich, das Ziel der Verbreitung der Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus entgegenzuwirken, zu erreichen. Die Außervollzugsetzung der Norm über die Hinweis- und Dokumentationspflicht für die Betreiber (§ 4 Abs. 2 Satz 4) sei jedenfalls nicht dringend geboten.
Der Branchenverband Dehoga begrüßte, bereits kurz nach der Veröffentlichung der neuen Corona-Übergangs- LVO MV, die neuen Regelungen und Öffnungstermine. Der Präsident des Dehoga MV, Lars Schwarz, erklärt, es gebe eine feste Zusage der Landesregierung, dass 14 Tage nach Pfingsten eine Entscheidung getroffen werde. Er geht davon aus, dass bei gleichbleibenden Corona- Zahlen die Belegung erhöht werden könnte oder die Quote bestenfalls ganz entfällt. Zum Start der Hauptsaison werde es keine Beschränkungen mehr geben.
Birte Bremer, Rechtsreferendarin
Dr. Michael Borchard
Rechtsanwalt