Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Spätestens vor Gericht berufen sich Bauherren gerne auf die fehlende Prüfbarkeit einer Schlussrechnung, insbesondere bei Pauschalpreisverträgen. Sie wollen sich mit diesem Argument oftmals ihren Zahlungspflichten entziehen oder diese herauszögern.
Das OLG Karlsruhe hat zu dieser weit verbreiteten Taktik nunmehr ein Machtwort gesprochen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13). Dem hat sich jetzt auch der Bundesgerichtshof angeschlossen und die gegen das Urteil des OLG Karlsruhe eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (BGH, Beschluss vom 18.01.2017 - VII ZR 22/15).
Nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe ist die Prüfbarkeit der Schlussrechnung kein Selbstzweck. Mit der Schlussrechnung muss allein dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers ausreichend Rechnung getragen werden, damit er sich über die erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten ein abschließendes Bild machen kann.
Das hierfür notwendige Handwerkszeug und einzuhaltenden Prozedere gibt § 14 VOB/B selbst vor. Er regelt, dass der Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen hat. Dabei muss er die Rechnungen übersichtlich aufstellen und dabei auch die Reihenfolge der Posten einhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen verwenden. Ergänzend muss er zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung auch die erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beifügen. Nur Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind dann in der Rechnung besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt auch abzurechnen.
Die vorausgeschickt war für das OLG Karlsruhe schon vor dem Hintergrund des § 14 VOB/B klar, dass eine Schlussrechnung zu einer Pauschalpreisvereinbarung immer schon dann prüfbar sein muss, wenn die beauftragten Pauschalen gesondert nach Hauptauftrag und Nachträgen aufgegliedert worden sind und darin auch etwaige Abschlagszahlungen einbezogen werden. Entsprechend kann es für die Frage der Prüfbarkeit der Schlussrechnung auch nicht darauf ankommen, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist.
Wir unterstützen Sie gerne in Streitfällen und bei der Geltendmachung Ihrer Honoraransprüche.