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Das sogenannte „Teilhabestärkungsgesetz“ hat bisher von den meisten unbemerkt eine wichtige Neuerung für das „Betriebliche Eingliederungsmanagement“ (BEM) gebracht, die Auswirkungen auf das gesamte BEM-Verfahren hat. Aufgrund des mit Wirkung zum 10.6.2021 eingefügten § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX haben Mitarbeiter bei der Durchführung des BEM Anspruch darauf, dass “...zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen...“ ist.
Das hat folgende gravierende Konsequenz:
In der Einladung zum BEM muss der Arbeitgeber zwingend auf die Möglichkeit der Hinzuziehung einer Vertrauensperson auf Arbeitnehmerseite (z.B.: Ehegatten, sonstige Vertrauensperson) hinweisen. Geschieht dies nicht, wurde nicht ordnungsgemäß zum BEM eingeladen und das gesamte BEM-Verfahren ist fehlerhaft.
Mit dieser neuen gesetzlichen Regelung dürften sich die Spielregeln des BEM-Verfahrens grundlegend ändern: Bisher konnte das Ansinnen, dass Arbeitnehmeranwälte im BEM-Verfahren als Vertrauenspersonen anwesend sind, abgelehnt werden (so z.B. noch: LAG Rheinland-Pfalz v. 18.12.2012 – 5 Sa 518/1; LAG Hamm v. 13.11.2014 – 15 Sa 979/14).
Die Ablehnung der Anwesenheit von Rechtsanwälten ist nunmehr aufgrund der Gesetzesnovellierung nicht mehr möglich: Auch der Rechtsanwalt ist eine solche Vertrauensperson.
Es ist zu erwarten, das schon im BEM-Verfahren ein „vorgezogener“ Kündigungsschutzprozess aufgrund einer arbeitnehmerseitig befürchteten personen-/krankheitsbedingten Kündigung geführt wird, was die Angelegenheit verzögern kann.
Praxistipp:
Aus diesem Grunde rate ich dringend dazu, die bestehenden Musterformulierungen zur Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement zu überarbeiten und an die neue gesetzliche Regelungen anzupassen, so dass die Mitarbeiter im Einladungsschreiben darauf hingewiesen werden, dass sie das Recht haben, bei der Durchführung des BEM eine Vertrauensperson hinzuzuziehen.
Es bietet sich an, dass Sie mir der Einfachheit halber Ihr Mustereinladungsschreiben zur Durchführung des BEMs zukommen lassen. Gerne berate ich Sie bei der entsprechenden Anpassung.
Jederzeit und gerne stehe ich für eventuelle Rückfragen zur Verfügung.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht