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Das BAG hat in seinem Urteil vom 8.9.2021 - 5 AZR 149/21 die Verweigerung der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestätigt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war bei dem beklagten Arbeitgeber seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Am 8.2.2019 hatte sie das Arbeitsverhältnis zum 22.2.2019 gekündigt und dem Arbeitgeber eine auf den 8.2.2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt.
Der beklagten Arbeitgeber hat die Entgeltfortzahlung verweigert, weil er der Ansicht war, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei erschüttert, weil diese genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses nach der Eigenkündigung der Klägerin abdecke. Die Klägerin hat hingegen geltend gemacht, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe vor einem Burn-Out gestanden. Das BAG hat entschieden, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8.2. bis 22.2.2019 hat.
Das BAG argumentiert wie folgt:
Zwar habe die Klägerin die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit im Streitzeitraum zunächst mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen. Dies ist auch das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Dessen Beweiswert kann der Arbeitgeber aber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben. Gelingt das dem Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Der Beweis kann insbesondere durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach entsprechender Befreiung von der Schweigepflicht erfolgen.
Nach diesen Grundsätzen hat der beklagte Arbeitgeber den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Klägerin erschüttert. Die Koinzidenz zwischen der Kündigung vom 8.2. zum 22.2.2019 und der am 8.2. bis 22.2.2019 bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründet einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Die Klägerin hat im Prozess die sie treffende Darlegungslast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend konkret erfüllt.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht