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Für Arbeitnehmer kann es mitunter schwer werden, wenn Arbeitgeber eine dauernde Verfügbarkeit durch telefonische Erreichbarkeit verlangen. Es stellt sich die Frage, wie sich diese Zeiten der ständigen Erreichbarkeit auf die tägliche Arbeitszeit auswirkt. In einer Streitigkeit vor dem BVerwG ging es um dieses Problem. Ein beim BND beschäftigter Beamter begehrte die Anerkennung von telefonischer Erreichbarkeit insbesondere an Wochenenden als Rufbereitschaftszeit. Die Erreichbarkeit wurde arbeitgeberseitig durch allgemeine Anweisung verfügt. Der Beamte sollte hierfür das ihm zur Verfügung gestellte Diensthandy verwenden. Diese Zeit sollte dabei allerdings nicht als Rufbereitschaft gewertet werden. Der Beamte stufte die Zeit jedoch als Bereitschaftszeit ein und verlangte sie gemäß § 12 S. 2 AZV seinem Gleitzeitkonto gutzuschreiben. Auf dieser Grundlage können Beamte, die monatlich neben der Arbeitszeit mehr als zehn Stunden Rufbereitschaft haben innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit bei feststehender Arbeitszeit dem Gleitzeitkonto gutschreiben lassen. Das BVerwG hat die Klage abgewiesen. Die Anordnung durch den Arbeitgeber sei gerade keine Rufbereitschaft gewesen, wodurch der Beamte auch nicht zur sofortigen Dienstleistung abberufen werden könne. Der Beamte könne dadurch seiner individuellen Lebensführung nachkommen und sei nur marginal beschränkt.
Diese Beurteilung wirkt ein wenig vereinfacht, als nicht auf die Einzelheiten des Falles eingegangen wird. Der Vorwurf, dass der Arbeitgeber durch seine Anordnung gerade den Regelungen über die Rufbereitschaft umgehen wollte, wird durch eine knappe Beantwortung nicht ausgeräumt. Fraglich ist, wie sinnvoll eine dauernde Erreichbarkeit ist, wenn der Arbeitnehmer bei Anruf nicht auch Dienstleistungen erbringen sollte. So entschied schon im Jahre 2000 das BAG, dass eine solche Konstellation als Rufbereitschaft einzuordnen sei und verwies auf § 15 Abs. 6b BAT.
Gerade in der heutigen Zeit schwindet mehr und mehr die klassische Arbeitszeit in einem Büro. Der Arbeitsplatz wandert ins Home-Office oder die Freizeit des Arbeitnehmers und Arbeit 4.0 erfolgt unter Verwendung von Telekommunikation. Eine Neuausrichtung vom Begriff der Arbeitszeit ist zwingend notwendig.
Auf europäischer Ebene wurde entschieden, dass Bereitschaftszeit als Arbeitszeit zu werten ist. Konkret ging es bei der Entscheidung des EuGH vom 21.02.2018 um einen belgischen Feuerwehrmann, der zu Hause Bereitschaft hatte und verpflichtet war, binnen acht Minuten am Einsatzort oder an der Dienststelle zu sein. Der EuGH sah die Verpflichtung des Feuerwehrmannes, innerhalb sehr kurzer Zeit am Arbeitsplatz sein zu müssen, als derart einschränkend an, dass dadurch privaten Tätigkeiten nur unangemessen nachgegangen werden kann. In diesem Fall besteht ein Unterschied dazu, dass man lediglich für seinen Arbeitgeber telefonisch erreichbar sein muss und nicht nach Anruf sofort tätig werden muss.
Lukas Maxa LL.M. (Krakau)
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht