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Mit der Eheschließung stellt sich für viele Ehegatten die Frage nach der Anschaffung eines Haustieres, z.B. ein Teich voller Fische, ein Hund oder eine Katze werden in Betracht gezogen. Das Haustier wächst allen Familienmitgliedern meist sehr ans Herz und im Zeitpunkt der Trennung und ggf. der späteren Ehescheidung stellt sich die Frage danach, wer das Haustier zu sich nehmen darf.
Wie ist die rechtliche Situation?
Haustiere sind im familienrechtlichen Sinne wie Haushaltsgegenstände zu behandeln und daher kommt es auf die Eigentumsverhältnisse und der Verteilung bei Gemeinschaftseigentum an. Für die Beteiligten ist dies schwer vorstellbar, da ein Haustier mit vielen Emotionen verbunden ist und als vollwertiges Familienmitglied zählt.
In rechtlicher Hinsicht gilt gem. § 1361 a BGB bei Getrenntlebenden, dass jeder Ehegatte die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Ehegatten herausverlangen kann.
Danach eben auch ein Haustier, sofern der Herausverlangende nachweisen kann, dass das Haustier in seinem Eigentum steht. Gehören Haushaltsgegenstände jedoch beiden Ehegatten gemeinsam, sind sie nach den Grundsätzen der Billigkeit zu verteilen. Dies bedingt bei Haustieren Schwierigkeiten. Wird man sich nicht einig, kann das zuständige Familiengericht eine Entscheidung treffen. Dabei dürfte das Familiengericht sich danach richten, welcher Beteiligte mehr Pflege hinsichtlich des Haustieres in der Vergangenheit übernommen hat.
Im Scheidungsverfahren sind Haushaltsgegenstände gleichmäßig aufzuteilen. „Gleichmäßig“ als Begriff ist für Gegenstände, wie Teller oder Besteck aufgrund der numerischen Anzahl einfacher gelagert als bei einem Haustier. Grundsätzlich gilt jedoch für während der Ehe angeschafften Haushaltsgegenstände, dass diese im gemeinschaftlichen Eigentum stehen gemäß der in § 1568 b Abs. 2 BGB gesetzlichen Vermutung. Aufgrund dessen, dass Haustiere in rechtlicher Hinsicht zu den Haushaltsgegenständen zählen, wird in vielen Fällen z.B. eine gemeinsam durch die Familie ausgesuchte und angeschaffte Katze als gemeinsames Eigentum zählen. Kann hingegen ein Ehegatte nachweisen, dass die o.g. Katze alleinig durch ihn angeschafft wurde, so steht die Katze diesem Ehegatten auch zur Verteilung zu. Gem. § 1568 b Abs. 1 BGB gilt die Besonderheit, dass im gemeinsamen Eigentum stehende Haushaltsgegenstände demjenigen überlassen und übereignet werden, wenn diese zur Nutzung und zum Wohle der im Haushalt lebenden Kindern dienen und aus Grundsätzen der Billigkeit und aufgrund der Lebensverhältnisse der die Kinder betreuende Ehegatte auf die Nutzung in stärkerem Maße angewiesen ist. Dies ist im Hinblick auf Haustiere nicht gleichzuziehen, da von Haustieren keine Nutzung im rechtlichen Sinne ausgeht, da diese eben gerade keine Nutztiere sind, obwohl aus emotionaler Sicht Haustiere gerade in Stresszeiten viel Trost – gerade auch für Kinder – spenden können.
Es kommt also vor allem auf die Nachweisbarkeit von Eigentumsverhältnissen an und darauf, wer die Pflege des Haustiers maßgeblich übernommen hat. Im Zweifelsfall wird ein Familiengericht entscheiden, wenn ein Alleineigentum zugunsten eines Ehegatten nicht nachweisbar ist. Spricht das Familiengericht einem Ehegatten ein Haustier zu, so geht dies in das Eigentum desjenigen Ehegatten über. Grundsätzlich kann ein Ehegatte allerdings auch freiwillig auf das Haustier verzichten und sodann eine Ausgleichzahlung gem. § 1568 b Abs. 3 BGB verlangen. Gibt es in dem Haushalt mehrere Haustiere, so können diese aufgeteilt werden. Aus tierpsychologischer Hinsicht mag dies verwerflich erscheinen, jedoch aus rechtlicher Hinsicht pragmatisch, da wie bereits ausgeführt Haustiere rechtlich als Haushaltsgegenstände qualifiziert werden. Nach der Rechtsprechung ist einem Tier die Trennung von einem weiteren Tier des Haushalts zumutbar (OLG Schleswig, Beschluss v. 20.02.2013 – 15 UF 143/12).
Hingegen ist es dem übernehmenden Ehegatten nicht möglich Unterhalt für das Haustier von dem anderen Ehegatten zu verlangen, ebenso ist es dem anderen nicht-übernehmenden Ehegatten nicht möglich Umgang mit dem Haustier zu verlangen. Gesetzlich ist dafür kaum Raum gelassen. Allerdings können die Beteiligten Regelungen treffen wie beispielsweise innerhalb eines Ehevertrages, einer Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung oder auch vor dem Familiengericht Absprachen treffen, wie ein Umgang mit dem Haustier stattfinden sollte.
Dies zeigt, dass es bereits bei Anschaffung eines Haustieres sinnvoll ist, sich Gedanken darüber zu machen, wie im Falle einer Trennung bzw. Scheidung eine Übernahme oder ein Umgang mit den Haustieren einvernehmlich geregelt werden soll. Nicht nur für den Menschen ist dies eine stressreiche Phase, sondern auch für die geliebten Haustiere. Da diese nichts für die durch den Menschen geschaffene Situation können, ist es ratsam, frühzeitig Klarheit zu schaffen.
Claudia Peuker
Rechtsanwältin
Mediatorin