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Jedes Jahr aufs Neue:
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 01.07.2024 neu festgelegt. Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Pfändungsfreigrenze beträgt ab 01.07.2024 bei keinem Unterhaltsberechtigten 1.499,99 € (zuletzt 1.409,99 €), bei einem Unterhaltsberechtigten 2.059,99 € (zuletzt 1.939,99 €), bei zwei Unterhaltsberechtigten 2.369,99 € (zuletzt 2.229,99 €) und bei drei Unterhaltsberechtigten 2.679,99 € (zuletzt 2.519,99 €).
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Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht