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Wie schon angekündigt, hat der EuGH mit Entscheidung vom 04.07.2019, Az. C-377/17 entschieden, dass die HOAI gegen das Europarecht verstößt.
In der Tat hat der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung festgestellt, dass die Preisbindung, die die HOAI zwingend vorschreibt, europarechtswidrig ist.
Im Wesentlichen verteidigte die Bundesregierung die HOAI mit dem Argument, ein zwingendes Tarifsystem sei aus Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere der Sicherung der Qualität der Planungsleistungen, des Verbraucherschutzes, der Bausicherheit, der Erhaltung der Baukultur und des ökologischen Bauens, gerechtfertigt. Die HOAI sichere einen hohen Qualitätsstandard der Architekten- beziehungsweise Ingenieurleistungen.
Jeder Praktiker mag sich dazu sein eigenes Urteil bilden. Für den Rechtsanwalt, der sich nahezu täglich mit Planungsfehlern von Architekten beschäftigen muss, war diese Argumentation eigentlich nie überzeugend.
Auch der EuGH konnte sich der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland nicht anschließen. Jedenfalls hat der EuGH im Ergebnis geurteilt, dass die Begründung der Bundesregierung zur Rechtfertigung des unzweifelhaft bestehenden Eingriffs in die Marktgesetze nicht überzeugt.
Was folgt daraus?
Für die bestehenden Verträge gilt, dass im Einzelnen genau zu prüfen ist, ob die Honorarvereinbarung vertraglich erfolgt ist, oder ob sich eine der Vertragspartner auf das binde Preisrecht der HOAI beruft. Genau das wird in der Zukunft nicht mehr möglich sein und zwar auch für Altverträge. Auch deutsche Gerichte haben sicherzustellen, dass die Regelungen europäischer Verträge eingehalten werden. Klagen des Architekten auf Architektenhonorar, welches abweichend von der vertraglichen Vereinbarung nach Mindestsätzen geltend gemacht wird, werden wohl abzuweisen sein.
Für die Zukunft gilt, dass es noch wichtiger ist, eine schriftliche Honorarvereinbarung mit einer klaren Aussage zum Architektenhonorar zu treffen.
Das dürfte einerseits in der Zukunft öfters leichter sein, weil die formalen Anforderungen nicht mehr bestehen. Auf der anderen Seite wird es umso wichtiger, durch eine gute Honorarvereinbarung eine rechtssichere Abrechnungsgrundlage zu treffen.
Dr. Michael Borchard
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht