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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) plant wegen der Corona-Krise die Lockerung der Arbeitszeitvorschriften.
Hintergrund ist der, dass die zulässigen Arbeitszeiten gesetzlich sehr restriktiv und einschränkend geregelt sind. Mit der geplanten Änderung des Arbeitszeitgesetzes soll eine befristet Lockerung der Arbeitszeiten im Hinblick auf kürzere Ruhezeiten sowie die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen erfolgen, dies allerdings auch nur für bestimmte Tätigkeiten.
Der Referentenentwurf des BMAS greift für diese COVID-19-Arbeitszeitverordnung auf eine Ermächtigung in § 14 Ab. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zurück. In außergewöhnlichen Notfällen wird das Ministerium ermächtigt, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, bundeseinheitliche Ausnahmen von Arbeitszeitvorschriften zu erlassen.
Mit dem Referentenentwurf sollen für einen befristeten Zeitraum bis zum 31.7.2020 Ausnahmen von den Vorschriften des ArbZG, insbesondere von den Höchstarbeitszeiten, den Mindestruhezeiten sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden. Mit diesen Ausnahmen sollen in der aktuellen Situation der COVID19-Epidemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sichergestellt werden.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht