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Pandemiebedingt werden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld weiterhin verlängert, d.h.: Weil es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommen kann bleiben die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Dies dient der Planungssicherheit.
Insbesondere mit Auswirkungen auf die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe wird pandemiebedingt mit weiteren Einschränkungen zu rechnen sein. Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus.
Das Bundeskabinett hat deshalb einen Gesetzentwurf vorgelegt, dass im Anschluss ab dem 01.04.2022 bis zum 30. Juni 2022 folgende Regelungen gelten sollen:
Mit dem Gesetzentwurf soll die aktuelle 24 monatige Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf maximal 28 Monate verlängert werden.
Begründet wird dies damit, dass sich die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt zwar im Laufe der Pandemie deutlich verbessert haben, dennoch die betroffenen Betriebe angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben sollen.
Der Entwurf sieht neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld vor, auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht