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Ab dem 29.01.2019 gelten für neu geschlossene Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften mit internationalem Bezug die sog. EU-Güterrechtsverordnungen (EuGüVO und EuPartVO). Diese Verordnungen regeln, welche Rechtsordnung für das eheliche Güterrecht gilt.
Auslandsbezug ist gegeben, wenn die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben, der Wohnsitz in verschiedenen Ländern liegt und/oder sie Vermögen im Ausland haben.
Die Verordnung wird von 18 der 28 EU-Staaten angewandt: Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien und Zypern.
Was wird geregelt – was war früher?
In Deutschland richtete sich bisher das Güterrecht bei Auslandsbezug nach dem EGBGB. Jetzt ist sind die beiden Verordnungen lex specialis; sie klären, ob deutsches oder das Güterrecht eines anderen Staates zur Anwendung kommt.
Der gemeinsame Güterstand unterliegt nun primär dem Recht des Staates, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben; dies kann auch ein Nicht-EU-Mitgliedsstaat sein. Besteht eine Ehe mit Auslandsbezug, sollten sich die Partner informieren, ob das anwendbare Recht ihren Interessen entspricht. Falls nicht, können sie in einem Ehevertrag durch eine Rechtswahl Vorsorge treffen. Auch Ehepaare, die bereits vor dem 29.01.2019 verheiratet waren, können sich im Rahmen eines Ehevertrages durch eine Rechtswahl die Regelungen der Verordnungen zunutze machen. Es besteht die Wahl zwischen dem Recht eines der Heimatstaaten und dem Recht des Landes, in dem beide oder der Partner zum Zeitpunkt der Wahl üblicherweise leben.
Die Verordnungen beziehen sich ausschließlich auf den Güterstand. Umfasst sind alle vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehepartnern oder den Partnern einer eingetragenen Partnerschaft und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.
Gemäß Art. 27 EuGüVO/EuPartVO sind dies:
• die konkrete Ausgestaltung des Güterrechts
• Haftungsfragen zwischen den Ehepartnern
• Fragen der Vermögensverwaltung
• die güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere infolge Trennung oder Todes
• die materielle Wirksamkeit eines Ehevertrages
somit aus deutscher Sicht alle vermögensbezogenen Regelungen gemäß den §§ 1353 ff BGB.
Um gleichzeitige Verfahren in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten zu vermeiden, wird zudem geregelt, welches Gericht im Zusammenhang mit dem Güterstand zuständig ist. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen soll erleichtert werden.
Erstinformationen über das Eherecht in der EU sind hier zu finden.
Weiterführender Link zu den Verordnungen
Claudia Peuker
Rechtsanwältin
Mediatorin