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BSG vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R: Geschäftsführer einer GmbH üben nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen, wofür eine Kapitalbeteiligung von 49 % nicht ausreicht.
Das BSG hat in seinem Urteil vom 1.2.2022 - B 12 KR 37/19 R die selbstständige Tätigkeit eines Gesellschaftergeschäftsführers verneint und damit dessen Sozialversicherungspflicht bestätigt.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger ist als Gesellschafter Geschäftsführer mit einem Kapitalanteil von 49 % an der ebenfalls klagenden GmbH beteiligt. Mehrheitsgesellschafterin ist eine andere GmbH, bei der der Kläger weder Kapitalanteile hält noch zum Geschäftsführer bestellt ist. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH werden mit der einfachen Mehrheit gefasst, genauso auch wie für die notwendige Zustimmung zu Handlungen der Geschäftsführung, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen. Nur in bestimmten im Gesellschaftsvertrag aufgelisteten Angelegenheiten bedarf es einer Dreiviertelmehrheit, wie z.B. für Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Dem Kläger ist im Gesellschaftsvertrag zusätzlich das Sonderrecht eingeräumt, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen.
Die beklagte DRV Bund stellte die Versicherungspflicht des Klägers in der GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund Beschäftigung ab 2015 fest. Klage und Berufung waren erfolglos. Das LSG argumentierte u.a., bereits der Geschäftsführerdienstvertrag bringe die Weisungsgebundenheit des in den Betrieb der Klägerin eingegliederten Klägers zum Ausdruck. Der Kläger habe auch nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse abzuwenden, auch weil er keine umfassende Sperrminorität. Das Sonderrecht zur Geschäftsführung ändere daran nichts.
Die Revisionen der Kläger blieben vor dem BSG erfolglos, das BSG argumentiert wie folgt: Geschäftsführer einer GmbH üben nur dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn sie aufgrund ihrer Gesellschafterstellung die Rechtsmacht besitzen, einen maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse zu nehmen und dadurch die Geschicke der Gesellschaft umfassend mitzubestimmen. Der Kläger ist aber lediglich mit 49 % am Kapital der GmbH beteiligt. Die für einen Minderheitsgesellschafter erforderliche "echte", die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität räumt der Gesellschaftsvertrag nicht ein. Dieser sieht nur für bestimmte Beschlüsse ein Mehrheitserfordernis von 75 % vor.
Das dem Kläger eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung ändert daran nichts. Es verhindert zwar seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer und schränkt womöglich Weisungen im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung ein. Allerdings übertrage das dem Kläger eingeräumte Sonderrecht ihm aber keine Gestaltungsmacht. Diese aber sei erforderlich, um auf Gesellschafterentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könnte.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht