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Vereinbaren getrennt lebende Eltern ein Wechselmodell bei der Kindererziehung, setzt das voraus, dass sie ihr Kind jeweils zu 50 Prozent betreuen. Eine Aufteilung 45 Prozent zu 55 Prozent ist kein Wechselmodell mehr. Über ein entsprechendes Urteil des Berliner Kammergerichts (Az.: 13 UF 89/16) und den daraus folgenden Konsequenzen informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV). Im konkreten Fall stritten die getrennt lebenden Eltern um den Kindesunterhalt für ihre Tochter, die bei der Mutter lebt. Die Mutter betreute die Tochter zu 55 Prozent, der Vater zu 45 Prozent. Er war daher der Meinung, die Eltern praktizierten ein „nahezu hälftiges Wechselmodell“. Deshalb könne die Mutter keinen Kindesunterhalt beanspruchen. Falsch gedacht: Die Mutter hat Anspruch auf Unterhalt für die Tochter, urteilte das Gericht. Es handele sich nicht um ein hälftiges Wechselmodell. Das Gericht bewertete den Betreuungsanteil des Vaters nur als einen „erweiterten Umgang“. Erst wenn jedes Elternteil etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben übernehme, sei von einem Wechselmodell zu sprechen. Wenn der Anteil eines Elternteils an Betreuung und Versorgung den Anteil des anderen geringfügig übersteige, sei das nicht mehr der Fall.
Fehlende Kommunikation der Eltern spricht ebenfalls gegen echtes Wechselmodell
Zudem sei nach Ansicht des Kammergerichts zu beachten, dass ein echtes Wechselmodell eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern erfordere, um organisatorische Aspekte der Kinderbetreuung wahrzunehmen. Da zwischen den Kindeseltern praktisch überhaupt keine Kommunikation stattfand, habe dies ebenfalls gegen die Annahme eine echten Wechselmodell gesprochen.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin