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Die Pfändungsfreigrenzen stellen sicher, dass ein Schuldner auch bei Pfändung seines Arbeitseinkommens über das Existenzminimum verfügen und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen kann.
Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850 c Abs. 2 a der ZPO alle zwei Jahre nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32 a Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz angepasst.
Im Zeitraum bis 2019 fand eine Erhöhung von 3,95 % statt, sodass in diesem Verhältnis auch die Anhebung der Pfändungsfreigrenzen mit Wirkung zum 01.07.2019 erfolgte. Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird zum 01.07.2021 eintreten.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen sind einsehbar auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de.
Hanno Stangier
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht