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Der Bundesgerichtshof hat sich in einem weiteren Verfahren mit einer zentralen Frage im Zusammenhang mit dem Dieselskandal auseinandergesetzt. In vielen Verfahren wird von PKW-Käufern gegenüber der Daimler AG als Herstellerin geltend gemacht, Fahrzeuge mit einem bestimmten Dieselmotor würden über eine illegale Abschalteinrichtung verfügen, bei der die Abgase (nur) bei bestimmten Außentemperaturen dem Verbrennungsprozess erneut beigeführt würden. Nur innerhalb dieses Temperaturbereichs (sog. Thermofenster) werde eine Verringerung der Stickoxidemmissionen erreicht.
Der Vorwurf der Käufer gegenüber der Daimler AG lautet, dass der Temperaturbereich, in dem die Abgasrückführung vorgenommen werde, zu eng gesteckt sei und deshalb in verbotener Weise auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs Einfluss genommen werde. Die angegebenen Fahrzeuggrenzwerte seien deshalb von der Daimler AG nur vorgespiegelt und der Fahrzeugkäufer erleide mit dem Fahrzeugkauf einen Schaden, weil er das Fahrzeug in Kenntnis dieser Umstände nicht gekauft hätte.
Der Bundesgerichtshof hat nun die Klage eines Fahrzeugkäufers abgewiesen und entschieden, dass die temperaturgesteuerte Abgasrückführung nicht als sittenwidrige Handlungen einzustufen ist und insbesondere kein Schädigungsvorsatz auf Seiten des Autoherstellers festzustellen sei. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, so der Bundesgerichtshof, setze vielmehr weitere Umstände voraus, aus denen das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich zu qualifizieren sei. Das sei bei der im Fahrzeug verbauten temperaturgesteuerten Abgasregelung nicht der Fall.
Der Bundesgerichtshof stellt damit klar, dass das sog. Thermofenster keine Ansprüche der Autokäufer gegenüber der Daimler AG begründet. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021 - VI ZR 128/20 - dürfte jedenfalls in diesem Punkt Klarheit schaffen für tausende Verfahren, die zwischenzeitlich bei Land- und Oberlandesgerichten zur Entscheidung anhängig sind.
Johannes Grote
Rechtsanwalt