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Das BAG in seinem Urteil vom 27.06.2017 – 9 AZR 368/16 entschieden, dass die Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG durch den Arbeitgeber immer unter Einhaltung der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB, d.h. durch Originalschreiben mit Originalunterschrift erfolgen muss. Geschieht dies nicht, gilt der Antrag durch den Arbeitgeber als angenommen, es ist automatisch eine Reduktion der Arbeitszeit zustande gekommen.
Der Entscheidung des BAGs lag der Wunsch der Arbeitszeitreduktion einer Mitarbeiterin zugrunde, die bereits nur 51,09 % der Vollarbeitszeit arbeitete und eine Reduktion um weitere 1,09 % auf 50 % der Vollarbeitszeit begehrte, vorrangig mit den Freistellungsmonaten Februar, April, Juni, August, Oktober und Dezember für das Jahr 2015.
Den Teilzeitantrag stellte sie in dem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Onlinesystem am 22.06.2014 unter der Bezeichnung „Teilzeit 2015“, am 01.08.2014 teilte der Arbeitgeber in einem maschinell erstellten und nicht unterschriebenen Schreiben mit, dass der Antrag auf Teilzeit in 2015 nicht berücksichtigt werden könne.
Die auf die Durchsetzung der beantragten Teilzeitbeschäftigung gerichtete Klage wurde zunächst vom Arbeitsgericht abgewiesen, das LAG Frankfurt (LAG Hessen 11.04.2016 – 17 Sa 814/15) hat der Klage im Ergebnis stattgegeben, das BAG hat dieses Urteil gehalten.
Die Entscheidung des BAGs scheint für die Arbeitgeber brutal, weil rein formal argumentiert wird: Die Arbeitszeit der Klägerin habe sich automatisch gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG von dem von ihr gewünschten Umfang verringert, die von ihr gewünschte Verteilung der Arbeitszeit gelte somit nach § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG als festgelegt.
Der Arbeitgeber habe den Teilzeitantrag der Mitarbeiterin nicht rechtzeitig wirksam abgelehnt. Für eine wirksame Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber sei zwingend die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB einzuhalten, dies sei wegen des maschinell erstellten und nicht unterzeichneten Schreibens des Arbeitgebers nicht eingehalten.
Da der Arbeitgeber lediglich mit einem maschinell erstellten und nicht im Original unterschriebenen Schreiben den Teilzeitantrag abgelehnt habe, sei die Fiktion aus § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten: Die Fiktion ersetze die ausdrückliche Annahme des Teilzeitantrages durch den Arbeitgeber. Dies gelte selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall, wie das BAG selbst konstatiert – der Teilzeitantrag von 51,09 % der Vollzeitarbeitszeit auf 50 % möglicherweise als rechtsmißbräuchlich einzustufen sei.
Im Rahmen der zunehmenden Digitalisierung unter dem Stichwort „Arbeitsrecht 4.0“ ist diese Entscheidung kaum nachvollziehbar. Arbeitgeber müssen deshalb bei der Umstellung der internen Prozesse auf die digitalisierte Form zwingend darauf achten, dass bei arbeitsrechtlich relevanten Erklärungen, wie im vorliegenden Fall, die Schriftform eingehalten wird. Dies gilt selbst für aus Sicht des Arbeitgebers rechtsmissbräuchliche Teilzeitbegehren, die er in jedem Fall auch frist- und formgerecht zurückweisen muss.
Im „Arbeitsrecht 4.0“ gilt noch wie vor: Maschinell erstellte, nicht unterschriebene Ablehnungen eines Teilzeitantrags oder aber Ablehnungen per E-Mail sind rechtlich nicht relevant, stellen somit ein Eigentor des Arbeitgebers dar.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht