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In der Arbeitsrechtspraxis ist es ein altbekanntes Problem: Ein Mitarbeiter wird längere Zeit arbeitsunfähig krank, unmittelbar vor Auslaufen des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraumes oder unmittelbar danach wird eine neue ärztliche „Erstbescheinigung“ im Lohnbüro vorgelegt mit der Aufforderung an den Arbeitgeber, nunmehr wieder erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten.
Die Verärgerung auf Arbeitgeberseite ist groß, eine erste Rückfrage bei der zuständigen Krankenkasse läuft ins Leere: Diese ist über die Vorlage der Erstbescheinigung erfreut, verweist auf die Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers, weil sie dadurch von der Zahlung des Krankengeldes befreit wird.
Muss der Arbeitgeber nun doch wieder Entgeltfortzahlung leisten?
Das BAG hat schon mit Urteil vom 13.07.2005 – 5 AZR 389/04 – entschieden, dass in solchen Fällen der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles gilt. Danach ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgeltFZ auch dann auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. Der Mitarbeiter kann bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur ein Mal in Anspruch nehmen. Dies resultiert, so dass BAG, aus dem „Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls“. Nach BAG besteht ein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann, wenn die erste Arbeitsverhinderung bereits in diesem Zeitpunkt beendet war, in dem eine weitere Erkrankung zu einer neuen Arbeitsverhinderung führt.
Mit weiterem Urteil vom 25.05.2016 – 5 AZR 318/15 – hat das BAG diesen Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles bestätigt.
Fazit: Immer dann, wenn sich der Mitarbeiter „erneut“ krankschreiben lässt, obwohl und wenn die erste Arbeitsverhinderung noch besteht und nicht beendet war, führt diese weitere Erkrankung nicht zu einer entgeltfortzahlungspflichtigen Arbeitsverhinderung, der Arbeitgeber muss in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung leisten.
Entscheidend kommt es somit auf die Feststellung der erneuten Arbeitsunfähigkeit an.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht