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Kinder und ihre leiblichen Väter haben zukünftig das Recht, sich zu kennen und miteinander Kontakt zu halten – auch wenn die rechtlichen Eltern versuchen, das zu verhindern.
Damit hat der Bundesgerichtshof mit seinem Beschluss (XII ZB 280/15) vom 05.10.2016 die Rechte leiblicher Väter deutlich gestärkt.
Es geht um den Fall eines Mannes aus Nigeria, der mit einer verheirateten Frau eine Beziehung hatte, aus der Ende 2005 Zwillinge hervorgegangen sind. Bereits Monate vor der Geburt lebte sie wieder mit ihrem Ehemann und drei weiteren gemeinsamen Kindern zusammen. Der Ehemann wurde auch rechtlicher Vater der Zwillinge, denn laut Gesetz ist zunächst einmal derjenige der rechtliche Vater eines Kindes, der mit der Mutter verheiratet ist. Das Ehepaar lehnte es wiederholt ab, dem biologischen Vater der Zwillinge Umgang zu gewähren. Das hatte er seit der Geburt der Kinder gefordert.
Nach jahrelangen Prozessen gab ihm der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember 2011 Recht. Aber auch im neuen Umgangsverfahren unterlag der biologische Vater wieder vor dem Oberlandesgericht.
Am 13.06.2013 war aufgrund der EGMR-Entscheidung § 1686 a in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden.
Demnach hat der biologische Vater, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, das Recht auf Umgang mit seinem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Voraussetzung dafür ist, dass er ernsthaftes Interesse für das Kind gezeigt hat.
Der BGH hat diese Vorschrift nun zum ersten Mal in seinem Beschluss ausgelegt:
Wenn - wie im konkreten Fall geschehen – die rechtlichen Eltern behaupten, dass die Kinder durch den Umgang psychisch überfordert werden, müssen die Familiengerichte diese Behauptung streng überprüfen. Das bedeutet auch, dass Kinder, wenn sie alt genug sind, vom Gericht dazu befragt werden müssen.
Außerdem haben die Kinder bei entsprechender Reife das Recht zu erfahren, von wem sie abstammen, auch wenn die rechtlichen Eltern dagegen sind. Wenn sich die rechtlichen Eltern weigern, den Kindern Auskunft darüber zu geben, steht es im Ermessen des Familiengerichts, auf welche Art und Weise die Kinder informiert werden.
Der BGH hob im vorliegenden Fall die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf, die auf unzureichenden Ermittlungen beruhe.
Maike Kogeler
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin