Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Unternehmer haben es grundsätzlich nicht leicht, sich im Dschungel sämtlicher Vorschriften beim Vertragsschluss mit einem Verbraucher zurecht zu finden. Bei den Anforderungen, die Widerrufsbelehrung, Datenschutz, Impressum & Co. mit sich bringen, besteht immer das Risiko, bei Verstößen abgemahnt zu werden.
Gegenüber Verbrauchern ist nach aktueller Fassung des Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB der Unternehmer stets verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Telefonnummer als Kontaktmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.
Dies hatte die Amazon bisher unterlassen und sah sich vor dem Bundesgerichtshof einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (VZBV) ausgesetzt. Der VZBV berief sich auf den Wortlaut von Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die deutsche Regelung des Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ist Ausfluss der europäischen Verbraucherrechterichtlinie. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 05.10.2017, Az. C-163/16) legte die Frage, ob ein Unternehmer auch zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet ist, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vor.
Der EuGH (Pressemitteilung zum Urteil vom 10.07.2019, Az. C-649/17) entschied, dass eine nationale Regelung, die den Unternehmer zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet, gegen die Verbraucherrechterichtlinie verstößt. Die unternehmerische Freiheit überwiege, so der EuGH. Ein Unternehmen könne deshalb nicht verpflichtet werden, einen Telefonanschluss oder ein E-Mail-Konto neu einzurichten. Zweck der Richtlinie sei, das Verbraucherschutzniveau und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen sicherzustellen. Mit der Regelung, die in Art. 246 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB im deutschen Recht umgesetzt sei, müsse dem Verbraucher ein schnelles Kommunikationsmittel an die Hand gegeben werden, um seinen Vertragspartner zu erreichen. Dazu sei es nicht erforderlich, dass ein Telefonanschluss bestehe. Grundsätzlich sei nach der Richtlinie ein Internet-Chat, ein Rückrufsystem oder auch ein elektronisches Kontakt-Formular ausreichend. Erforderlich sei stets, dass das Kommunikationsmittel, auf das der Verbraucher zurückgreifen wolle, für diesen transparent und leicht zugänglich ist.
Johannes Grote
Rechtsanwalt