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Die Gründung von Tochtergesellschaften gehört in Konzernstrukturen zum Tagesgeschäft. Mit Tochtergesellschaften können Geschäftszweige und mit ihnen verbundene Risiken klar voneinander abgegrenzt werden. Der Betrieb des Geschäftszweigs und dessen Verwaltung erhalten damit außerdem sowohl innerhalb und außerhalb des Konzerns große Flexibilität, bspw. bei dem Verkauf von Anteilen oder des gesamten Geschäftszweigs.
Über eine "Stolperfalle", die zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Eintragung einer Gesellschaft im Handelsregister führen kann, entschied nun der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 17.01.2023 - II ZB 6/22.
Eine Aktiengesellschaft mit den Vorständen A, B und C beabsichtigte eine Tochtergesellschaft, die T-GmbH, zu gründen. Vertretungsberechtigt bei der Aktiengesellschaft waren jeweils zwei Vorstände gemeinsam bzw. ein Vorstand gemeinsam mit einem Prokuristen.
Die Vorstände B und C bevollmächtigten gemeinsam einen Dritten (D) mit der Gründung einer GmbH im Namen der Aktiengesellschaft. D begab sich zum Notar und gründete die Tochtergesellschaft T-GmbH, er bestellte die Vorstände A, B und C zu Geschäftsführern der T-GmbH.
Das Registergericht wies die Eintragung von B und C als Geschäftsführer zurück. Eintragungshindernis war die Tatsache, dass B und C nicht wirksam zum Geschäftsführer der T-GmbH bestellt werden konnten. Denn D war als Vertreter für B und C bei der Beschlussfassung innerhalb der ersten Gesellschafterversammlung der T-GmbH erschienen und nahm die Geschäftsführerbestellung gleichzeitig für B und C in deren Eigenschaft als neue Geschäftsführer der T-GmbH an.
Der Bundesgerichtshof entschied am 17.01.2023 - II ZB 6/22 -, dass auch in dieser Konstellation § 181 BGB Anwendung findet. Danach kann ein Vertreter, soweit ihm nicht ein anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen. D.h. ohne entsprechende Ermächtigung darf ein Vertreter bei einem Rechtsgeschäft nicht auf beiden Seiten „stehen“.
Nach den Vertretungsregelungen fehlte es hier an einer solchen Ermächtigung. B und C konnten deswegen nicht gleichzeitig im Rahmen der Gesellschafterversammlung über ihre Bestellung zum Geschäftsführer entscheiden und diese Bestellung in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der T-GmbH annehmen.
Die Gesellschaft konnte deshalb zunächst im Handelsregister nicht eingetragen werden. Vor dem Bundesgerichtshof brachte die Gesellschaft die Argumentation vor, es sei rechtlich eine Trennung von Beschlussfassung auf Gesellschafterebene und deren Ausführung im Außenverhältnis zum Geschäftsführer zu unterscheiden, sodass § 181 BGB auf diese Konstellation keine Anwendung finde. Dieser Sichtweise erteilte der BGH eine klare Absage.
Die Entscheidung zeigt, dass den jeweiligen Vertretungsverhältnissen auch bei einfachen Gründungsvorgängen im Rahmen eines Konzerns, bei denen meist die Vertretungsorgane der Muttergesellschaft auch Vertretungsorgan der Tochtergesellschaft werden sollen, besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Fehler können hier zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen führen.
Johannes Grote
Rechtsanwalt