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Der Gesetzgeber in Berlin hat nunmehr seit Langem anstehende Gesetzesanpassungen vorgenommen, mit denen eine europarechtliche Rechtsprechung umgesetzt wird: Zum 1.1.2019 werden die wortgleichen § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 29 Abs. 4 Satz 2 Heimarbeitergesetzes (HAG) aufgehoben, wobei § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB schon seit geraumer Zeit nicht mehr anwendbar ist.
Nach diesen Vorschriften werden bei der für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblichen Beschäftigungsdauer die Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
Der Hintergrund für die Gesetzesanpassung ist eine Entscheidung des EuGH, der bereits am 19.1.2010 in der Rechtssache C-555/07 (Kücükdeveci) entschieden hatte, dass § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt, wenn Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs eines Arbeitnehmers liegen, nicht mitgezählt werden, weil diese Vorschrift das „junge“ Alter diskriminiert. Mit der Aufhebung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB wird diese Entscheidung des EuGH nach fast neun Jahren nun endlich umgesetzt.
Ralf Regel
Fachanwalt für Arbeitsrecht