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Erörtert das Gericht in einem Eilverfahren der elterlichen Sorge die Sache in einem Termin mit Mutter und Jugendamt in Abwesenheit des Vaters, der nicht nachweisbar geladen wurde, liegt keine „mündliche Erörterung“ im Sinne des § 57 FamFG vor, sodass eine Beschwerde gegen die dann getroffene Entscheidung nicht zulässig ist.
Begründung:
Das Rechtsmittel (Beschwerde) ist unzulässig, weil bereits unstatthaft; Entscheidungen, die vom Familiengericht im Wege der einstweiligen Anordnung erlassen wurden, sind regelmäßig nicht anfechtbar § 57 S. 1 FamFG. Das Rechtsmittel ist gegen Sorgerechtsentscheidungen im Eilverfahren nur dann zulässig, wenn aufgrund mündlicher Erörterung entschieden worden ist, § 57 S. 2 FamFG; dies ist aber vorliegend nicht geschehen.
Eine mündliche Erörterung nach § 32 FamFG setzt einen Termin voraus, zu dem alle Verfahrensbeteiligten zu laden sind. Dies dient dazu, dem Antragsgegner eine effektive Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Eine mündliche Erörterung liegt daher nicht vor, wenn weder Terminsbestimmung noch Antragsschrift rechtzeitig und ordnungsgemäß bekanntgegeben werden konnten.
Die Ladung des Vaters, die gegen Empfangsbekenntnis erfolgt ist, setzt für die Wirksamkeit der Zustellung voraus, dass der Zustelladressat die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftsatzes persönlich quittiert, woran es vorliegend fehlte.
Das Familiengericht hat vorliegend zwar Anhörungen des Kindes, der Mutter und des Jugendamts durchgeführt, hierbei handelt es sich aber um die gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen einzelner Verfahrensbeteiligter, die noch keinen Termin im Sinne des § 32 FamFG darstellen.
Der Vater, der selbst zu Recht die fehlende Ladung und die hierdurch nicht existente Möglichkeit einer persönlichen Stellungnahme rügt, ist eben deshalb darauf zu verweisen, Antrag auf Neuentscheidung nach (erstmaliger) mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht zu stellen, § 54 Abs. 2 FamFG. Hier wird der Vater auch Gelegenheit haben, im Rahmen einer Anhörung seinen Standpunkt vorzutragen, nachdem die bisherige Beschwerdebegründung – die sich weitgehend auf die oben genannten Verfahrensfragen beschränkt, nicht geeignet scheint, die Begründung des Beschlusses in der Sache in Frage zu stellen und sich insbesondere auch mit den Bedürfnissen des Kindes, noch nicht hinreichend auseinandersetzt.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin