Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Wenn zwei Menschen die Ehe miteinander eingehen, teilen sie alles miteinander. So denkt man es oft. Die Romantik durch einen Ehevertrag aufs Spiel zu setzen, kommt ihnen nicht in den Sinn. Aber es gibt auch andere, die schon in guten Zeiten für die schlechten vorsorgen wollen. Sie bestehen auf einen Ehevertrag, der genau regelt, welcher Besitz im Falle der Scheidung bei wem verbleibt.
Aber wie macht man es nun richtig?
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass mit der Ehe aus dem Vermögen der Frau und dem des Mannes ein gemeinsames Vermögen wird. Vermögen, das vor der Eheschließung im Besitz der Frau war, bleibt ihr auch als Ehefrau erhalten. Ebenso verhält es sich beim Mann. Dieser Besitz wird den Parteien auch im Falle einer Scheidung nicht genommen. Aus dem „dein“ und „mein“ wird selbst ohne Ehevertrag nicht einfach „unser“.
Allerdings: Mit der Eheschließung gehen die Eheleute eine sogenannte Zugewinngemeinschaft ein. Dies bedeutet: Das Vermögen, das die beiden im Laufe ihrer Ehe anhäufen, muss im Falle der Scheidung genau hälftig geteilt werden. Laut Gesetz ist der Partner mit dem größeren Vermögenszuwachs zum Ausgleich verpflichtet, muss dem anderen also einen Teil seines Vermögens abgeben.
VERMÖGEN wird in der Gesamtansicht betrachtet
Das Ergebnis ist dann ziemlich gerecht. Denn nicht selten ist die Konstellation in einer Partnerschaft so, dass der eine für die Kindererziehung/Haushaltsaufgaben beruflich zurücksteckt, während der andere Karriere macht. Mit dem Ausgleich steht der finanziell benachteiligte Partner nach einer gescheiterten Ehe nicht mittellos da.
Unerheblich dabei ist, ob der Vermögenszuwachs aus Einkommen, Kapitalanlagen oder Wertzuwachs einer Immobilie entspringt. Welches Kapital hinzugekommen ist, wird in der Gesamtschau ermittelt und muss entsprechend ausgeglichen werden.
Eventuelle Erbschaften, die die Ehepartner im Lauf der Ehe erhalten, unterliegen nicht dem Zugewinn. Aus dem Erbe resultierende Vermögenszuwachs allerdings schon – etwa die Wertsteigerung einer geerbten Immobilie.
Der Ausgleichsanspruch sei dabei immer ein Geldanspruch. Das von der Ehefrau angeschaffte und bezahlte Auto gehört also nicht automatisch zur Hälfte dem Ehemann. Sollte das Auto aber der einzige Vermögenszuwachs des Paares während der Ehe sein, müsste die Ehefrau dem Mann im Rahmen der des Zugewinns die Hälfte des Wertes ausbezahlen.
Dabei ist im Falle der Scheidung nicht gesagt, dass wirklich der Vermögendere der beiden Partner ausgleichspflichtig ist, z.B. ein Mann startet mit einer Millionen Euro Vermögen in die Ehe, seine Frau hat nichts. An dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird, kann die Frau ein Vermögen von 200.000 Euro vorweisen, der Mann hat von seinen anfänglichen Millionen im Laufe der Zeit ¼ Vermögen verloren – ihm verbleiben 750.000 Euro. Obwohl die Frau also objektiv weniger Vermögen hat, liegt der Zugewinn ausschließlich bei ihr. Ihrem Mann steht darum die Hälfte ihres Vermögens, 100.000 Euro, zu.
Ein Ehevertrag kommt vor allem bei unternehmerischer Tätigkeit in Betracht
Mit einem Ehevertrag lässt sich die Zugewinngemeinschaft bis hin zur vollständigen Gütertrennung modifizieren und so der Ausgleichsanspruch ausschließen. Dann behält auch im Falle der Scheidung jeder das, was er während der Ehe hinzugewonnen hat.
Dafür entscheiden sich vor allem Eheleute, bei denen mindestens einer von beiden selbstständig unternehmerisch tätig oder Gesellschafter eines Unternehmens ist. Andernfalls könnte mit der Scheidung auch die berufliche Existenz auf dem Spiel stehen. Denn das Unternehmen wird beim Zugewinnausgleich mit einbezogen. Ein Ehevertrag kann das unterbinden, wenn die Herausnahme des Unternehmens vereinbart wurde.
Ebenso kann es von Vorteil sein, wenn einer der beiden Partner zum Beispiel das Elternhaus erbt, in dem die Eheleute zusammenwohnen. Im Lauf der Jahre kann die Immobilie deutlich im Wert steigen. Wer vermeiden will, dass dieser Wertzuwachs im Falle der Scheidung ausgeglichen werden muss, kann die Immobilie ausklammern.
Auch ein Ehevertrag unterliegt bestimmten Vorgaben
Ein Ehevertrag unterliegt in der jeder Phase der sogenannten Inhalts- und Ausgewogenheitskontrolle. Die Vereinbarung darf also nicht dazu führen, dass einer der Partner unangemessen benachteiligt wird. Selbst ein zum Zeitpunkt der Eheschließung wirksamer Vertrag muss also nicht für alle Zeit wirksam bleiben. Führe der einst aufgesetzte Vertrag im Lauf der der Ehe zu einer einseitigen Belastung eines Partners, kann er unwirksam werden und bei der Scheidung nicht mehr gültig sein.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin