Sie verwenden einen veralteten Web-Browser. Bitte aktualisieren Sie ihren Web-Browser für ein besseres Internet-Erlebnis.
Sträubt sich ein Ehepartner gegen die Scheidung, kann es wichtig sein, dass der andere Partner seinen dauerhaften Trennungswunsch nachweisen kann. In einem Fall half einer Ehefrau ein Verfahrenskostenhilfeantrag weiter. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az.: 2 UF 159/20).
Im konkreten Fall beantragte eine Ehefrau nach 18 Ehejahren die Scheidung von ihrem drogenabhängigen und immer wieder straffällig gewordenen Ehemann, der gerade eine Haftstrafe verbüßte. Obwohl sie ihrem Mann die Trennungsabsicht mitgeteilt hatte, bestritt der das jedoch. Seine Frau habe ihm niemals deutlich zu verstehen gegeben, dass sie nicht mehr mit ihm leben wolle. Sie habe ihn bereits zweimal in der Haft besucht und finanziell unterstützt.
Das Gericht gab der Frau Recht. Dass seine Frau sich trennen wolle, habe der Mann spätestens dann gewusst, als er vom Gericht im Rahmen des Prüfungsverfahrens den Verfahrenskostenhilfeantrag zur beabsichtigen Scheidung erhalten habe. Von da an habe er davon ausgehen müssen, dass seine Frau die Scheidung wolle.
Claudia Peuker
Fachanwältin für Familienrecht
Mediatorin